Bauaufsichtliches Einschreiten

Die Bauaufsichtsbehörde hat über die Einhaltung des öffentlichen Baurechts zu wachen. Werden baurechtswidrige Zustände bekannt, z.B. im Rahmen der Bauüberwachung oder durch Anzeigen Dritter, so können Maßnahmen zur Herstellung und Sicherung rechtmäßiger Zustände angeordnet werden. 

Baurechtswidrige Zustände liegen z. B. vor, wenn bauliche Anlagen ohne die erforderliche Baugenehmigung bzw. abweichend von der erteilten Baugenehmigung errichtet werden. Sie liegen aber auch dann vor, wenn genehmigungsfreie Baumaßnahmen das materielle Baurecht (z.B. Grenzabstandsvorschriften, Bauplanungsrecht, Denkmalschutz etc.) nicht einhalten. Aber auch wenn Grundstücke und Bauprodukte dem Baurecht widersprechen (z.B. baufällige Gebäude, gefährdende Lagerflächen, unzulässige Feuerstätten etc.) liegt ein Widerspruch gegen öffentliches Baurecht vor.

In solchen Fällen kann die untere Bauaufsichtsbehörde die erforderlichen Maßnahmen anordnen. Dies sind z. B. die Stilllegung von Baustellen, die Nutzungsuntersagung von baulichen Anlagen, die Anordnung der Beseitigung von baulichen Anlagen. Einer bauaufsichtlichen Anordnung geht im Regelfall eine Anhörung des Ordnungspflichtigen voraus. Erfüllt der Ordnungspflichtige die erforderlichen Maßnahmen nicht selbst, dann wird die untere Bauaufsichtsbehörde die erforderlichen Maßnahmen und ggf. mit Zwangsmitteln durchsetzen. Bauaufsichtliche Verfügungen sind kostenpflichtig.

Ansprechpartner

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Bauamt, Denkmalpflege Geschäftsstelle Gutachterausschuss

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97437 Haßfurt

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Tätigkeiten:
Vorhaben im Innenbereich


Frau Wasser

Bauamt, Denkmalpflege Geschäftsstelle Gutachterausschuss

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Am Herrenhof 1
97437 Haßfurt

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09521 / 27 255
09521 / 27 661

Tätigkeiten:
Vorhaben im Außenbereich