Abbruch von Gebäuden
Bestimmte bauliche Anlagen dürfen Sie erst beseitigen, wenn Sie die beabsichtigte Beseitigung vorab anzeigen. Die Beseitigung einer baulichen Anlage muss, sofern sie nicht verfahrensfrei ist, angezeigt werden. Die Verfahrensfreiheit für die Beseitigung von baulichen Anlagen richtet sich nach Art. 57 Abs. 5 Satz 1 der Bayerischen Bauordnung (BayBO).
Bei der Anzeige der Beseitigung handelt es sich nicht um einen Antrag. Sie müssen die zuständigen Stellen (Gemeinde und Bauaufsichtsbehörde) lediglich über die bevorstehende Beseitigung informieren.
Angezeigt werden muss nur die vollständige Beseitigung einer Anlage. Die teilweise Beseitigung einer Anlage ist eine Änderung einer Anlage und erfordert gegebenenfalls eine Baugenehmigung.
Durch die Anzeige der Beseitigung sollen die untere Bauaufsichtsbehörde und die Gemeinde noch ausreichend Zeit haben, um zu prüfen, ob vor der Beseitigung noch Maßnahmen anzuordnen sind. Aus diesem Grund ist die Anzeige der Beseitigung schriftlich einen Monat vor Beginn der Maßnahme bei der zuständigen Gemeinde sowie bei der Bauaufsichtsbehörde einzureichen.
Soweit notwendig, muss ein qualifizierter Tragwerksplaner die Beseitigung überwachen.
Die Zuständigkeiten für die Bearbeitung von Abbruchanzeigen richten sich nach den Gemeinden. Sie ist analog zur Zuständigkeit für die Bearbeitung von Bauanträgen geregelt.
Wollen Sie ein nicht freistehendes Gebäude beseitigen, muss ein qualifizierter Tragwerksplaner beurteilen und im erforderlichen Umfang nachweisen, dass das Gebäude oder die Gebäude, an die das zu beseitigende Gebäude angebaut ist, während und nach der Beseitigung standsicher sind. Das gilt nicht, wenn das zu beseitigende Gebäude an ein verfahrensfreies Gebäude angebaut ist.