Abgrabungen

Die beantragte Abgrabungsgenehmigung wird nur dann erteilt, wenn das Vorhaben genehmigungspflichtig ist. Die Genehmigungspflicht richtet sich nach Art. 6 des Bayerischen Abgrabungsgesetzes (BayAbgrG). Ferner dürfen der Abgrabung keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die im Genehmigungsverfahren zu prüfen sind, entgegenstehen.

Die Abgrabungsgenehmigung ist schriftlich zu beantragen. Die erforderlichen Unterlagen sind bei der Gemeinde, in deren Gebiet das Abgrabungsgrundstück liegt, einzureichen. Die Gemeinde leitet den Antrag zusammen mit ihrer Stellungnahme an die Abgrabungsbehörde (hier: Landratsamt Haßberge) weiter, welche schließlich die Genehmigung oder Versagung der Abgrabung erteilt. 

Der Umfang des Verfahrens hängt insbesondere davon ab, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist oder nicht. Die Untere Abgrabungsbehörde führt eine solche durch, wenn Sie eine genehmigungsbedürftige Abgrabung mit einer Abbaufläche von mehr als 10 Hektar beantragen. Dies gilt ebenso für Abgrabungen mit einer Abbaufläche von mehr als einem Hektar in einem Schutzgebiet, einem Nationalpark oder einem Naturschutzgebiet. Liegt die Abbaufläche zu mehr als einem Hektar in einem Biotop, führt die untere Abgrabungsbehörde ebenfalls eine Umweltverträglichkeitsprüfung durch.

Die untere Abgrabungsbehörde hat im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung zu beteiligen:

  • die Behörden, deren umweltbezogener Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, sowie
  • die Öffentlichkeit.

Es ist gerade nicht erforderlich, dass Sie die Nachbarn selbst beteiligen, da diese im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung die Möglichkeit haben, sich zu äußern.

Liegt hingegen keiner der oben genannten Fälle vor, führt die untere Abgrabungsbehörde keine Umweltverträglichkeitsprüfung durch. Für Sie bedeutet das, dass Sie den Abgrabungsplan vor Einreichung zunächst den Nachbarn des Abgrabungsgrundstücks zur Zustimmung vorlegen müssen. Eine etwaige Zustimmung bedarf der Schriftform.

Die Zuständigkeiten für die Bearbeitung von Abgrabungsanträgen richten sich nach den Gemeinden. Sie ist analog zur Zuständigkeit für die Bearbeitung von Bauanträgen geregelt.

Die erforderlichen Unterlagen und die Anforderungen an diese sind in der Bauvorlagenverordnung (BauVorlV) geregelt. 

Die Formulare Bauantrag und Baubeschreibung können analog für Abgrabungen verwendet werden.