Zu den Antragsformularen
Die Baugenehmigung
Ein Bauantrag ist erforderlich, wenn das von Ihnen geplante Vorhaben genehmigungspflichtig ist. Die Genehmigungspflicht nach Art. 55 BayBO besteht, wenn das Vorhaben nicht verfahrensfrei oder genehmigungsfrei gestellt ist.
Die Baugenehmigung gewährt Ihnen das Recht, eine bauliche Anlage zu errichten, zu ändern oder deren Nutzung zu ändern. Ihr geht der schriftlich zu stellende Bauantrag voraus. Sie ist eine staatliche Erklärung darüber, dass dem Vorhaben öffentliches Recht, das im bauaufsichtlichen Verfahren zu prüfen ist, nicht entgegensteht. In diesem Fall besteht sogar ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Baugenehmigung.
Die Baugenehmigung ist schriftlich entweder in Papierform oder digital zu beantragen. Bitte beachten Sie zunächst, dass bei Bauanträgen für die Errichtung und Änderung von Gebäuden die Bauvorlagen von einem bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser (Architekt, Bauingenieur; bei kleineren Bauvorhaben, insbesondere Ein- und Zweifamilienhäusern, auch Handwerksmeister des Bau- und Zimmererfachs und staatlich geprüfte Techniker der Fachrichtung Bautechnik) erstellt werden müssen.
Reichen Sie den Bauantrag dann mit den erforderlichen Unterlagen in dreifacher Ausfertigung beim Landratsamt Haßberge (Fachbereich 32 - Bauamt) ein. Seit dem 01.01.2025 ist im Landkreis Haßberge der digitale Bauantrag möglich. Mehr Informationen zum digitalen Bauantrag finden Sie im nachfolgenden Reiter.
Das Bauamt beteiligt anschließend die Gemeinde, welche das gemeindliche Einvernehmen erteilt. Vor einer Entscheidung hat die untere Bauaufsichtsbehörde zusätzlich die Stellen zu beteiligen, deren Beteiligung oder Anhörung für die Entscheidung über den Bauantrag durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben ist, oder ohne deren Stellungnahme die Genehmigungsfähigkeit des Bauantrags nicht beurteilt werden kann (beispielsweise die untere Immissionsschutzbehörde, die Untere Wasserrechtsbehörde oder die Straßenverkehrsbehörde).
Sofern dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die im jeweiligen Verfahren zu prüfen sind, entgegenstehen, ergeht seitens der unteren Bauaufsichtsbehörde die entsprechende Baugenehmigung. Diese kann - sofern erforderlich - auch mit Auflagen und Bedingungen versehen sein.
Der Landkreis Haßberge bietet seit dem 01.01.2025 das digitale Bauantragsverfahren an. Bauvorlageberechtigte Entwurfsverfasser haben damit die Möglichkeit, die Bauantragsunterlagen digital beim Bauamt des Landkreises Haßberge einzureichen.
Mit der aktuellen Änderung der Bayerischen Bauordnung wurden die rechtlichen Voraussetzungen geschaffen, dass die Verfahrens- und Formvorschriften geändert werden können, wenn sie der Digitalisierung bauaufsichtlicher Verfahren dienen. So werden die Schriftformerfordernisse bei der Antragstellung bzw. Anzeigeerstattung durch eine Authentifizierung der einreichenden Person mittels BayernID ersetzt. Insbesondere bei den vorzulegenden Bauzeichnungen wird auf jegliche Unterschrift verzichtet. Dadurch wird ermöglicht, dass der Entwurfsverfasser die Bauzeichnungen unmittelbar als PDF-Datei speichert und diese ohne Medienbruch im Online-Assistenten hochladen kann.
Für die Nutzung der digitalen Antragstellung ist eine BayernID erforderlich, die über das BayernPortal beantragt werden kann. Da bei der digitalen Antragstellung auf die Unterschriften verzichtet wird, ist eine gehobene Authentifizierung erforderlich. Eine Registrierung/Anmeldung nur mit Benutzername und Passwort im BayernPortal ist deshalb nicht ausreichend. Wir empfehlen eine Registrierung mit dem persönlichen ELSTER-Zertifikat. Alternativ können Sie dies mit dem Personalausweis beantragen. Hierfür benötigen Sie ein Kartenlesegerät oder alternativ die Ausweis-App und ein Smartphone. Bitte bedenken Sie, dass die Registrierung einige Zeit in Anspruch nimmt (Zusendung des Passworts mit der Post).
Häufig gestellte Fragen zum digitalen Bauantrag
Ab 01.01.2025 haben bauvorlageberechtigte Entwurfsverfasser die Möglichkeit, Bauanträge für Bauherren rein digital, also papierlos zu stellen. Für alle Anträge, die vor dem 01.01.2025 eingereicht werden, gilt noch das bisherige papiergebundene Verfahren. Die digitale Antragsstellung ist jedoch nicht verpflichtend.
Ab 01.01.2025 können folgende Verfahren digital eingereicht werden:
Baurecht:
Bauanträge (Art. 64 BayBO)
Anträge im Genehmigungsfreistellungsverfahren ("Freisteller", Art. 58 BayBO)
Anträge auf Teilbaugenehmigung (Art. 70 BayBO)
Anträge auf Vorbescheid (Art. 71 BayBO)
Anträge auf Zulassung von Abweichungen oder Befreiungen (Art. 63 BayBO)
Anträge auf Verlängerung der Geltungsdauer der Bau- oder Teilbaugenehmigung (Art. 69 Abs. 2 BayBO)
Anträge auf Verlängerung der Geltungsdauer des Vorbescheids (Art. 71 Satz 3 BayBO)
Anzeigen und Erklärungen im bauaufsichtlichen Verfahren:
Baubeginnsanzeigen (Art. 68 Abs. 8 BayBO)
Anzeigen der Nutzungsaufnahme (Art. 78 Abs. 2 Satz 1 und 2 BayBO)
Anzeigen der Beseitigung (Art. 57 Abs. 5 Satz 2 BayBO)
Erklärungen des Tragwerksplaners nach Maßgabe des Kriterienkatalogs (Art. 62a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayBO in Verbindung mit Anlage 2 BauVorlV)
Abgrabungsrecht:
Abgrabungsanträge (Art. 7 Bayerisches Abgrabungsgesetz – BayAbgrG)
erforderliche Unterlagen für genehmigungsfreie Abgrabungen im Geltungsbereich eines Bebauungsplans (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayAbgrG),
Anträge auf Teilabgrabungsgenehmigung (Art. 9 Abs. 1 Satz 5 BayAbgrG)
Anträge auf Vorbescheid (Art. 9 Abs. 1 Satz 4 BayAbgrG) Anzeigen und Erklärungen im abgrabungsrechtlichen Verfahren:
Beginnsanzeigen (Art. 9 Abs. 4 Satz 2 BayAbgrG).
Die digitale Einreichung der in der in den FAQ's aufgeführten Verfahren, Erklärungen und Anzeigen kann nur durch einen vorlageberechtigten Entwurfsverfasser erfolgen. Dieser muss sich über das Bayern-Portal einmalig eine sog. Bayern-ID holen und kann sich damit – vergleichbar einer virtuellen Unterschrift – bei Einreichung von Anträgen ausreichend authentifizieren. Die Einreichung erfolgt ausschließlich über die im Bayern-Portal bereitstehenden digitalen Antragsformulare, den sog. Online-Assistenten.
Hinweis:
ein Antrag kann nur wirksam über die Online-Assistenten eingereicht werden. Eine Einreichung als digitales Dokument (z.B. pdf-Dokumente) per E-Mail im Landratsamt ist ungültig. Wenn Sie die Online-Assistenten nicht verwenden können oder dürfen, müssen Sie Anträge weiterhin in Papierform einreichen.
Nein. Die digitale Einreichung ist nur durch einen vorlageberechtigten und authentifizierten Entwurfsverfasser möglich. Der Entwurfsverfasser muss sich über das Bayern-Portal einmalig eine sog. Bayern-ID holen und kann damit – vergleichbar einer virtuellen Unterschrift – Anträge und Unterlagen einreichen bzw. signieren.
Ja. Anträge können auch weiterhin in Papierform gestellt werden. Es gibt keine Pflicht zur digitalen Antragseinreichung, diese Möglichkeit ist freiwillig.
Allerdings ändert sich für Sie auch beim Einreichen in Papierform u.U. das Verfahren, da die meisten Anträge in Papierform nicht mehr bei der Gemeinde, sondern direkt im Landratsamt eingereicht werden müssen. Haben Sie sich einmal für die digitale Antragseinreichung entschieden, dann sind in diesem jeweiligen Verfahren grundsätzlich sämtliche Unterlagen digital einzureichen.
Ab 01.01.2025 ändert sich dieses Verfahren: Fast alle Anträge werden zuerst im Landratsamt eingereicht. Hiervon gibt es nur wenige Ausnahmen (siehe nachstehende Tabelle).
Bei digital eingereichten Anträgen geschieht dies automatisch über das Bayernportal, bei Papieranträgen bitten wir Sie, diese im Landratsamt Haßberge, Am Herrenhof 1, 97437 Haßfurt abzugeben oder an diese Adresse zu senden.
Die Gemeinden werden dann im ersten Schritt durch uns über Ihren Antrag informiert und am Verfahren beteiligt. Das Einvernehmen der Gemeinde zum Bauantrag ist wie gehabt unbedingte Genehmigungsvoraussetzung.
HIER TABELLE EINFÜGEN (WIE GEHT DAS ANSTÄNDIG???)
Bei Einreichung eines Bauantrags in Papierform bleibt hinsichtlich der Unterzeichnung der Bauvorlagen alles wie bisher. Dagegen ändert sich bei digitaler Einreichung die Unterschriftsregelung grundlegend.
Einen digitalen Bauantrag kann nur eine Person digital "unterzeichnen" - das muss nach der DBauV der vorlageberechtigte Entwurfsverfasser sein. Dieser erklärt sich bei Einreichung des Antrags als verantwortlich für die Richtigkeit seiner Angaben und er erklärt weiter, dass er vom Bauherrn beauftragt und bevollmächtigt ist.
Ein Fachplaner (z.B. Brandschutzplaner) muss die von ihm gefertigten Unterlagen nicht unterzeichnen. Die Unterlagen müssen die Person des Fachplaners erkennen lassen. Der Entwurfsverfasser ist für die korrekte Angabe der Person des Fachplaners verantwortlich.
Die Nachbarzustimmungen müssen, sofern diese zwingend erforderlich sind, dennoch eingeholt werden. Im virtuellen Bauantragsformular (Online-Assistenten) muss angegeben werden, welche Zustimmungen beim Entwurfsverfasser bzw. Bauherrn vorliegen. Diese Zustimmungserklärungen bzw. Nachbarunterschriften auf den Plänen benötigt das Landratsamt in der Regel nicht. Eine Ausfertigung der Baugenehmigung wird allen Nachbarn, die mit "Zustimmung liegt nicht vor" angegeben wurden, zugestellt. Wir weisen in diesem Zusammenhang darauf hin, dass auch falsche Angaben zu den Nachbarzustimmungen eine Ordnungswidrigkeit darstellen und in Art. 79 BayBO mit Bußgeld bewehrt sind. Vor allem aber sollten Sie sich als Bauherr darüber im Klaren sein, dass alle Nachbarn, denen eine Baugenehmigung nicht zugestellt wurde (weil wir davon ausgegangen sind, dass die Zustimmung vorliegt), eine Klagefrist von einem Jahr (i.d.R. ab Baubeginn) anstelle eines Monats haben, der Bescheid damit noch lange nach Baubeginn anfechtbar ist.
Abstandflächenübernahmeerklärungen können zwar nicht über den Antragsassistenten des Ministeriums digital eingereicht werden, dennoch können Sie ab 01.01.2025 ein "elektronisches Abbild" (= Scan) des unterschriebenen Originals bei uns einreichen. Die Bauaufsichtsbehörde kann die Vorlage des unterschriebenen Originals verlangen.
Bitte bewahren Sie diese Unterlagen auch nach Abschluss des Verfahrens bei sich als Nachweis auf.
Als Entwurfsverfasser benötigen Sie einen verifizierten Zugang ins Bayernportal mit der BayernID sowie ein Kartenlesegerät oder alternativ eine Ausweis-App. Damit können Sie Ihren Bauantrag rechtssicher unterschreiben und bei uns einreichen.
Nähere Informationen über den verifizierten Zugang ins Bayernportal finden Sie hier: https://www.freistaat.bayern/hilfe
Dateien müssen als Einzeldateien in einem Portable Document Format (PDF) vorliegen. Dateianlagen innerhalb der Dateien sind unzulässig. Die Dateien dürfen keine Sicherheitseinstellungen und keinen Schreibschutz enthalten. Lageplan und Bauzeichnungen müssen neben der numerischen Angabe des Maßstabes auch eine grafische, mit den tatsächlichen Distanzen zu beschriftende Maßstabsleiste enthalten, sofern nicht vorhandene Maßketten eine Kalibrierung ermöglichen.
Das Nachreichen von Unterlagen kann über mehrere Wege erfolgen:
Sie reichen die Unterlagen wie auch den Antrag über das Bayernportal ein, die Unterlagen sind damit digital unterzeichnet.
Nur in begründeten Ausnahmefällen mit unserer vorher eingeholten Zustimmung: Sie reichen die Unterlagen bei uns in Papier ein.
Hinweis:
wir bitten aus Datenschutzgründen auf das Nachsenden von Unterlagen per E-Mail zu verzichten.
Die Nachweise der Standsicherheit, des Brandschutzes und die Bestätigung nach Art. 78 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 BayBO werden als elektronisches Abbild des vom Ersteller unterschriebenen Originals abgegeben. Sind nach § 1 Abs. 3 BauVorlV in Verbindung mit Abs. 3 Satz 1 öffentlich bekannt gemachte Vordrucke zu verwenden, erfolgt die Abgabe als elektronisches Abbild des unterschriebenen Originals. Im Übrigen müssen Bauvorlagen die Person des Entwurfsverfassers erkennen lassen. In den Fällen des Satzes 1 und 2 kann die Bauaufsichtsbehörde die Vorlage des unterschriebenen Originals verlangen.
Ja. Unterlagennachreichungen sind auch bei in Papierform eingereichten Anträgen digital möglich. Sofern es sich nicht um Planzeichnungen handelt.
Bescheide, wie die Baugenehmigung sowie einen Satz der Pläne, erhalten Sie unabhängig vom gewählten Verfahren auch weiterhin in Papier. Wenn Sie diese nur papierlos eingereicht haben, erhalten Sie bei Angabe Ihrer E-Mail-Adresse die Unterlagen zusätzlich in digitaler Form von uns übermittelt. Hier werden die gedruckten Pläne verkleinert (in A3) übermittelt.
Nein. Die Nutzung des Bayernportals und des Online-Antragstellungs-Portals ist ein für die Bürger kostenloses Angebot der Bayerischen Staatsregierung. Für die Baugenehmigung werden unverändert Kosten nach dem Kostengesetz in Verbindung mit dem Kostenverzeichnis erhoben.
Die Zuständigkeit am Landratsamt Haßberge gliedert sich nach Gemeinden.
Herr Mantel
Bauamt, Denkmalpflege Geschäftsstelle Gutachterausschuss
Am Herrenhof 1
97437 Haßfurt
bauamt@landratsamt-hassberge.de
09521 /
27
263
09521 /
27 661
Tätigkeiten:
Aidhausen, Bundorf, Burgpreppach, Ebern, Ermershausen, Hofheim i.UFr., Königsberg i.Bay., Pfarrweisach, Rauhenebrach, Rentweinsdorf, Riedbach, Untermerzbach
Frau Schenk
Bauamt, Denkmalpflege Geschäftsstelle Gutachterausschuss
Am Herrenhof 1
97437 Haßfurt
bauamt@landratsamt-hassberge.de
09521 /
27
361
09521 /
27 379
Tätigkeiten:
Eltmann, Gädheim, Knetzgau, Theres, Wonfurt
N.N.
Bauamt, Denkmalpflege Geschäftsstelle Gutachterausschuss
Am Herrenhof 1
97437 Haßfurt
Tätigkeiten:
Breitbrunn, Ebelsbach, Haßfurt, Kirchlauter, Maroldsweisach, Oberaurach, Sand am Main, Stettfeld, Zeil am Main