Fliegende Bauten
Fliegende Bauten sind bauliche Anlagen, die geeignet und bestimmt sind, wiederholt an wechselnden Orten aufgestellt und zerlegt zu werden. Zu den fliegenden Bauten zählen z. B. Tribünen, Bühnen mit oder ohne Überdachungen, Reklametürme, Zelte aller Art, Tragluftbauten, Fahrgeschäfte (von der Schiffschaukel bis zum Riesenrad), Belustigungsgeschäfte, Ausspielungs- und Verkaufsgeschäfte, Bewirtungsanlagen usw.
Bestimmte fliegende Bauten sind dabei genehmigungspflichtig (Ausführungsgenehmigung), zum Beispiel:
- Zelte und betretbare Verkaufsstände mit einer Grundfläche von mehr als 200 m² und einer Achsenbreite von mehr als 10 m,
- aufblasbare Spielgeräte (z.B. Hüpfburgen) mit einer Höhe des betretbaren Bereichs von mehr als 5 m bei denen die Entferung zum Ausgang mehr als 3 m, oder sofern ein Absinken der ÜBerdachung konstruktiv verhindert wird, mehr als 10 m beträgt,
- Bühnen, die fliegende Bauten sind, einschließlich Überdachungen und sonstigen Aufbauten mit einer Höhe mehr als 5 m, einer Grundfläche mehr als 100 m2 und einer Fußbodenhöhe mehr als 1,50 m
Genehmigungspflichtige fliegende Bauten dürfen nur aufgestellt und in Gebrauch genommen werden, wenn vor ihrer erstmaligen Aufstellung oder Ingebrauchnahme eine Ausführungsgenehmigung erteilt worden ist.
Genehmigungspflichtige fliegende Bauten sind bei der Bauaufsichtsbehörde mindestens eine Woche vor Inanspruchnahme anzuzeigen. Vorzulegen ist dabei das entsprechende Formular, ein Lageplan im Maßstab 1:1000, das Prüfbuch im Original, sofern dieses erforderlich ist, und ggf. Einzelfallbezogen weitere Unterlagen.
Herr Feth
Bauamt, Denkmalpflege Geschäftsstelle Gutachterausschuss
Gebäude A
Am Herrenhof 1
97437 Haßfurt
bauamt@landratsamt-hassberge.de
09521 /
27
349
09521 /
27 661
Tätigkeiten:
Allgemeine Baukontrollen; Kontrollen sicherheitswidriger Zustände; Überwachung von Sonderbauten