Zu den Antragsformularen
Der Vorbescheid
Vor der Beantragung einer Baugenehmigung kann die bauplanungsrechtliche Genehmigungsfähigkeit (oder - je nach gestellter Frage - auch die bauordnungsrechtliche Zulässigkeit) eines Vorhabens im Rahmen eines Antrages auf Vorbescheid geklärt werden. Dies ist insbesondere interessant, wenn die Genehmigungsfähigkeit fraglich ist. Der Vorbescheid bietet den Vorteil, dass nicht zwingend ein Fachplaner benötigt wird, sondern eigens erstellte, nachvollziehbare Unterlagen in der Regel ausreichend sind.
Der Vorbescheid ist schriftlich zu beantragen. Sofern die Darstellung des geplanten Vorhabens nachvollziehbar selbst erfolgen kann, ist die Planung auch durch den Antragssteller selbst möglich.
Die Bauvorlagenverordnung (BauVorlV) regelt, welche Unterlagen und Angaben für die Antragsstellung benötigt werden.
Reichen Sie den Antrag auf Vorbescheid dann mit den erforderlichen Unterlagen in dreifacher Ausfertigung bei der Gemeinde ein, in deren Gebiet das Baugrundstück liegt. Die Gemeinde leitet sie den Antrag nach ihrer Entscheidung über das gemeindliche Einvernehmen an die untere Bauaufsichtsbehörde (Landratsamt) weiter.
Der Prüfumfang der unteren Bauaufsichtsbehörde beim Antrag auf Vorbescheid ist eingeschränkt. Insbesondere werden bauplanungsrechtliche Fragen geklärt. Sofern gesondert seitens des Antragsstellers gewünscht, können auch bauordnungsrechtliche Fragestellung Gegenstand der Vorprüfung sein. Vor einer Entscheidung hat die untere Bauaufsichtsbehörde die Stellen zu beteiligen, deren Beteiligung oder Anhörung für die Entscheidung über den Bauantrag durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben ist, oder ohne deren Stellungnahme die Genehmigungsfähigkeit des Bauantrags nicht beurteilt werden kann (beispielsweise die untere Immissionsschutzbehörde, die untere Wasserrechtsbehörde oder die Straßenverkehrsbehörde).
Sofern dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im Vorbescheidsverfahren zu prüfen sind, ergeht seitens der unteren Bauaufsichtsbehörde der entsprechende Vorbescheid. Diese kann - sofern erforderlich - auch mit Auflagen und Bedingungen versehen sein.
Zu beachten ist, dass der Vorbescheid nicht zur Umsetzung des geplanten Vorhabens berechtigt. Nach dem erfolgreichen Vorbescheidsverfahren ist ein Bauantragsverfahren durchzuführen.
Die Zuständigkeiten für die Bearbeitung von Anträgen auf Vorbescheid richten sich nach den Gemeinden. Sie ist analog zur Zuständigkeit für die Bearbeitung von Bauanträgen geregelt.