Zu den Antragsformularen
Das Genehmigungsfreistellungsverfahren
Eine Genehmigungsfreistellung stellt ein vereinfachtes Verfahren dar. Sie kann nur unter bestimmten Voraussetzungen zum tragen kommen.
Die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung einer baulichen Anlage kann unter folgenden Voraussetzungen genehmigungsfrei gestellt sein:
- Das Vorhaben ist kein Sonderbau,
- es liegt im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans oder eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans,
- es entspricht den Festsetzungen des Bebauungsplans und den etwaigen örtlichen Bauvorschriften,
- die Erschließung ist gesichert und
- es handelt sich nicht um handwerkliches oder gewerbliches Bauvorhaben, für das die Gemeinde durch Bebauungsplan die Anwendung der Genehmigungsfreistellung ausgeschlossen hat.
Darüber hinaus kann die Änderung oder Nutzungsänderung von Dachgeschossen zu Wohnzwecken einschließlich der Errichtung von Dachgauben unter folgenden Voraussetzungen genehmigungsfrei gestellt sein:
- Es handelt sich um ein Vorhaben im unbeplanten Innenbereich gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 Baugesetzbuch (BauGB),
- die Erschließung ist gesichert und
- es handelt sich nicht um handwerkliches oder gewerbliches Bauvorhaben, für das die Gemeinde durch Bebauungsplan die Anwendung der Genehmigungsfreistellung ausgeschlossen hat.
Auch beim Vorliegen aller Voraussetzungen für eine Genehmigungsfreistellung haben Sie keinen Anspruch auf eine solche. Es liegt im Ermessen der Gemeinde, zu erklären, ob ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll oder nicht.
Zuständig für die Feststellung der Genehmigungsfreistellung ist die Gemeinde, in deren Bereich sich das Bauvorhaben befindet.
Am Landratsamt Haßberge ist die Zuständigkeit (z.B. für allgemeine Auskünfte) nach Gemeinden, analog zur Zuständigkeit für die Bearbeitung von Bauanträgen geregelt.
Für die Durchführung eines Genehmigungsfreistellungsverfahrens werden die gleichen Formulare benötigt wie für die Beantragung einer Baugenehmigung.
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