Bescheinigung der Abgeschlossenheit

Für die Eintragung von Sondereigentum an Wohnungen oder an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen in das Grundbuch ist dem Grundbuchamt ein Aufteilungsplan und eine Abgeschlossenheitsbescheinigung vorzulegen. Diese kann beim Bauamt des Landratsamtes Haßberge beantragt werden. 

Abgeschlossenheitsbescheinigungen für Wohnungseigentum (oder Teileigentum) nach § 7 Abs. 4 i.V.m. § 3 Abs. 3 WEG werden pro Grundstück ausgestellt. Alle Gebäude auf dem Grundstück sind vollständig zu erfassen.

Abgeschlossene Wohnungen sind solche Wohnungen, die baulich vollkommen von fremden Wohnungen und Räumen getrennt sind und die einen eigenen abschließbaren Zugang unmittelbar vom Freien, von einem Treppenhaus oder einem Vorraum haben.

Abgeschlossenheitsbescheinigungen sind gebührenpflichtig.

Der Antrag ist schriftlich beim Fachbereich 32 - Bauamt - des Landratsamtes Haßberge zu stellen. Die Antragsteller unterschreiben den Antrag.

Antragsberechtigt sind:

  • die Eigentümerinnen und Eigentümer, einzeln oder gemeinsam
  • die Erbbauberechtigten, einzeln oder gemeinsam
  • jeder, der ein rechtliches Interesse an der Bescheinigung darlegen kann
  • die Personen, die eine Einverständniserklärung einer der vorgenannt aufgelisteten Antragsberechtigten vorlegen 

Folgende Unterlagen sind erforderlich: 

  • Antragsformular (einfach)
  • Aktueller Lageplan im Maßstab 1:1000 (maximal sechs bis acht Monate alt) in dreifacher Ausfertigung. Den Plan können Sie beim Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung   Schweinfurt, Mainberger Str. 14, 97422 Schweinfurt Tel. 09721/209380 oder poststelle@adbv-sw-bayern.de beantragen
  • Aufteilungspläne maximal DIN A3, in dreifacher Ausfertigung, dazu gehören: Grundrisse, Ansichten, Schnitte (auch Dachgeschosse, Spitzböden sofern begehbar)

Ein Plansatz verbleibt im Landratsamt Haßberge, die restlichen zwei Plansätze sind für Ihre Verwendung bestimmt (Notar, Grundbuchamt). Sollten Sie für sich oder Dritte genehmigte Aufteilungspläne benötigen, reichen Sie bitte entsprechend mehr Ausfertigungen ein. Jede weitere Ausfertigung ist gebührenpflichtig.

Bei Änderungsanträgen erhalten bereits ausgestellte Bescheinigungen hinsichtlich der unveränderten Bereiche ihre Gültigkeit. Stellen Sie deshalb in den Änderungsplänen nur die Änderungen dar.

Sollte die ursprüngliche Abgeschlossenheitsbescheinigung 10 Jahre oder länger zurückliegen, ist sie bei uns ausgesondert und daher nicht mehr vorhanden. In solchen Fällen müssen Sie uns diese zwingend vollständig im Original oder in Kopie (Bescheinigung selbst sowie alle dazugehörigen Aufteilungspläne) zusammen mit dem Änderungsantrag und den geänderten Aufteilungsplänen einreichen. Sollten Sie über die ursprüngliche Abgeschlossenheitsbescheinigung nicht (mehr) verfügen, so könnten Sie sich beim Grundbuchamt oder beim seinerzeit zuständigen Notariat danach erkundigen. 

Die Aufteilungspläne müssen folgenden Anforderungen entsprechen: 

  • Die Aufteilungspläne müssen alle Teile des Gebäudes darstellen und neben den Grundrissen auch Schnitte und Ansichten enthalten, die sich auf das gesamte Gebäude beziehen. Es muss ersichtlich gemacht werden, wie Gemeinschafts- und Sondereigentum zueinander liegen und voneinander abgegrenzt sind.

  • Die Aufteilungspläne müssen entweder dem derzeitigen Baubestand entsprechen oder aber den künftigen Baubestand darstellen. Stellen Sie jedes Geschoss dar.

  • Jede in sich abgeschlossene Eigentumseinheit (Sondereigentum) ist mit einer Ziffer (z. B.: 1,2 usw.) zu kennzeichnen. Jeder Raum, einschließlich der Balkone, muss mit einer Ziffer gekennzeichnet sein. Es reicht nicht aus, die gesamte Wohnung farblich zu umranden und mit einer Nummer zu versehen. Auch die Nutzung der Räume ist zwingend anzugeben (z. B. Küche, Kinderzimmer etc.).

  • Im Gemeinschaftseigentum müssen in der Regel z. B. Treppenräume, Heizung, nicht nutzbare Dachräume, Waschküchen verbleiben. Diese Räume können mit "G" oder "0" gekennzeichnet werden. Eine Kennzeichnung der gemeinsamen Räume ist nicht vorgeschrieben, wird aber empfohlen.

  • Räume wie Keller-, Speicher- oder Hobbyräume, die zu einem Wohnungs- oder Teileigentum gehören, jedoch außerhalb desselben liegen, erhalten die gleiche Ziffer. Diese Räume müssen dem Eigentumsanteil zugeordnet werden ansonsten werden sie als Gemeinschaftseigentum gewertet.

  • Soll an Stellplätzen, ebenerdigen Terrassen sowie außerhalb des Gebäudes liegenden Teilen des Grundstücks Sondereigentum begründet werden, müssen diese durch vollständige Maßangaben im Aufteilungsplan (Grundriss) eindeutig bestimmt sein. Die Maßangaben müssen es ermöglichen, die Größe und Lage der zum Sondereigentum gehörenden Flächen ausgehend von den Grundstücksgrenzen zu bestimmen.

  • Innerhalb einer jeden Wohnung muss sich eine Küche oder eine Kochgelegenheit und ein eigenes WC befinden. Bei der Küche oder der Kochgelegenheit reicht es aus, wenn die entsprechenden Anschlüsse vorhanden sind. Bad oder Dusche müssen nicht zwingend vorhanden sein. Zusätzliche Räume können außerhalb der Wohnung liegen.

  • Jedem Teileigentumsanteil, der eine Arbeits- oder Betriebsstätte ist (Ladengeschäft, Büro, etc.), müssen eigene WC's zugeordnet sein. Diese können im Gegensatz zum Wohnungseigentum auch außerhalb der Einheit liegen.

  • Wohnungs- und Teileigentum müssen einen eigenen abschließbaren Zugang unmittelbar vom Freien, von einem gemeinschaftlichen Treppenraum oder einem Vorraum haben. Es darf keine Verbindung zwischen den Eigentumseinheiten bestehen. Gemeinschaftseigentum muss für alle Eigentümer/innen erreichbar sein.

Wohneinheit/Teileigentum Neubau je

100,00 €

Wohneinheit/Teileigentum Bestand mit Erweiterung je

112,50 €

Wohneinheit/Teileigentum Bestand je

125,00 €

Wohneinheit/Teileigentum nicht zu Wohnzwecken dienende Räume je

25,00 €

Wohneinheit/Teileigentum gewerbliche oder berufliche Nutzung je

150,00 €

Mehrausfertigung

50,00 €

Änderung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung

50,00 €

Frau Sachs

Bauamt, Denkmalpflege Geschäftsstelle Gutachterausschuss

Gebäude A
Am Herrenhof 1
97437 Haßfurt

bauamt@landratsamt-hassberge.de
09521 / 27 264
09521 / 27 101

Tätigkeiten:
Ausstellung von Bescheinigungen der Abschlossenheit


Abgeschlossenheitsbescheinigung - Antrag