Standarderklärung

Mit der Standarderklärung bescheinigt der Landwirt, dass nur offensichtlich gesunde und unbehandelte Tiere zum Schlachten gebracht werden. Diese Bescheinigung mit den relevanten Informationen muss den Schlachthofbetreibern bzw. Metzgereien spätestens zum Zeitpunkt der Schlachtung vorliegen. Metzgereibetriebe/Schlachthöfe sind verpflichtet, die Informationen zu überprüfen und anschließend dem amtlichen Tierarzt/Fachassistenten zur Verfügung zu stellen.

Das heißt, dass vor Beginn der Schlachtung für jede Anlieferung ein ausgefülltes und unterschriebenes Formular vorliegen muss. Grundsätzlich dürfen Tiere ohne die entsprechenden Informationen zur Lebensmittelkette am Schlachthof bzw. in der Metzgerei nicht angenommen werden. Gelangen Tiere ohne Standarderklärung zur Schlachtung, so muss der Betreiber den amtlichen Tierarzt unverzüglich davon in Kenntnis setzen. Die Schlachtung darf erst nach Zustimmung des amtlichen Tierarztes erfolgen.

Viehhändler und Transporteure haben bei der Übergabe von Tieren auf die Mitnahme der Standarderklärung zu achten. Liegt spätestens 24 Stunden nach Ankunft der Tiere am Schlachtbetrieb keine Information zur Lebensmittelkette vor, sind die betroffenen Tiere als untauglich zu beurteilen.

Antragsformulare

Schlachtung - Standarderklärung Schlachttiere

Abschnitt III Nr. 1 in Verbindung mit Nr. 3 und 4 Buchstabe b Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004

Schlachtung - Standarderklärung Farmwild