Infektionsschutzbelehrung nach §§ 42, 43 IfSG

Alle Personen die gewerbsmäßig Lebensmittel herstellen, behandeln oder in Verkehr bringen, oder in einer Gemeinschaftsküche arbeiten, bedürfen einer Belehrung nach § 43 Infektionsschutzgesetz (IfSG).

Die Erstbelehrung darf nicht früher als drei Monate vor erstmaliger Aufnahme der Tätigkeit stattfinden.

Als Landkreisbürger haben Sie die Möglichkeit, die Belehrung online, zu jeder beliebigen Zeit durchzuführen. Die Kosten betragen 28 Euro.

Für Schüler im Rahmen ihres Praktikums ist die Belehrung kostenfrei.

Infektionsschutzbelehrung

nach §§ 42, 43 IfSG

Die Erstbelehrung darf nicht früher als drei Monate vor erstmaliger Aufnahme der Tätigkeit stattfinden und muss in mündlicher und schriftlicher Form durch das Gesundheitsamt erfolgen. Auch verschiedene Ärzte sind vom Gesundheitsamt Haßfurt beauftragt worden, Erstbelehrungen durchzuführen. Sie können bei uns auf Wunsch die Liste der beauftragten Ärzte einsehen.

 

Eine Erstbelehrung nach § 43 (IfSG) ist ein Leben lang gültig. Nach der Erstbelehrung ist eine Folgeaufklärung alle zwei Jahre verpflichtend. Diese wird durch den Arbeitgeber selbst durchgeführt.

Ehrenamtliche Helfer bei Vereinsfesten, Pfarrfesten und ähnlichen Veranstaltungen fallen nicht mehr unter die gesetzlich vorgeschriebene infektionshygienische Belehrungspflicht gemäß §§ 42, 43 Infektionsschutzgesetz (IfSG). Dabei bleiben aber natürlich die Anforderungen an die Hygiene gleich.

Das Bayerische Gesundheitsministerium geht – wie auch die übrigen Bundesländer – davon aus, dass ehrenamtliche Helferinnen und Helfer bei Vereinsfesten und ähnlichen Veranstaltungen nicht „gewerbsmäßig“ im Sinne des Infektionsschutzgesetzes tätig sind. Im Zeichen der Verwaltungsvereinfachung wird die Belehrung durch ein Merkblatt (Leitfaden für ehrenamtliche Helfer) ersetzt.

Da die Verantwortlichkeit zur Einhaltung und Umsetzung der Hygieneanforderungen bei den Vereinen und Veranstaltern liegt, sind diese dazu angehalten, ihre Mitwirkenden, entsprechend der durchzuführenden Tätigkeiten, mit Hilfe des jeweils aktuellen Merkblattes, über die infektions- und lebensmittelhygienischen Grundregeln zu informieren und die Durchführung entsprechend zu dokumentieren.

Die Kosten für die bisher notwendigen Erstbelehrungen entfallen somit für die vielen ehrenamtlichen Helfer, die lediglich bei vereinzelten Vereinsfesten o.ä. Veranstaltungen tätig werden.

Für Personen, die gewerbsmäßig mit Lebensmittel umgehen, bleibt die Pflicht zur Erstbelehrung, durch das Gesundheitsamt oder einem Arzt mit entsprechender Berechtigung, natürlich bestehen. Gewerbsmäßig ist eine Tätigkeit dann, wenn sie auf eigene Rechnung, Gefahr und Verantwortung, regelmäßig – also dauerhaft oder auch einmalig mit Wiederholungs- und Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird. Dies gilt auch für ehrenamtlich tätige Personen, die ihre Tätigkeit regelmäßig bzw. häufig ausüben; z. B. in einem Vereinsheim, Sport- oder Schützenhaus mit einer Gaststättenkonzession oder Vereine, die geplant und regelmäßig Veranstaltungen durchführen und dies öffentlich bewerben, um ein breites Publikum zu erreichen.

Leitfaden für den sicheren Umgang mit Lebensmitteln

Für ehrenamtliche Helfer bei Vereinsfesten und ähnlichen Veranstaltungen

Sie benötigen eine Zweitschrift Ihrer Bescheinigung?

Bitte wenden Sie sich telefonisch unter 09521/27-400 oder per Mail gesundheitsamt-verwaltung@hassberge.de an uns.

Die Gebühr für die Zweitschrift beträgt 15 Euro und kann vor Ort in bar oder per EC-Karte am Kassenautomat bezahlt werden.

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