Meldepflichtige Infektionskrankheiten nach Infektionsschutzgesetz
Das Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG) ist die gesetzliche Grundlage des Infektionsschutzes. Ziel ist es übertragbare Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern.
Nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) sind Ärzte und Labore (nach § 6 IfSG), sowie Leiter von Gemeinschaftseinrichtungen (nach § 34 IfSG) gesetzlich verpflichtet bestimmte Krankheitserreger bzw. Erkrankungen dem Gesundheitsamt zu melden. Gemeinschaftseinrichtungen (nach § 33 IfSG) sind Einrichtungen, in denen überwiegend minderjährige Personen betreut werden; dazu gehören insbesondere:
Kindertageseinrichtungen und Kinderhorte
Die nach § 43 Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch erlaubnispflichtige Kindertagespflege,
Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen,
Heime
Ferienlager
Zu den gemeldeten Infektionskrankheiten werden durch das Gesundheitsamt Ermittlungen durchgeführt, sowie evtl. Maßnahmen angeordnet, um eine Weiterverbreitung zu verhindern.
gemäß §§ 6, 8, 9 IfSG
Meldepflicht nach § 6 IfSG
nach §§ 7, 8, 9 IfSG
Benachrichtigungen/Meldungen durch Gemeinschaftseinrichtungen erfolgen im Landkreis Haßberge ausschließlich über die Cloud. Bei Fragen hierzu wenden Sie sich bitte telefonisch (09521 27-400) oder per E-Mail (gesundheitsamt@landratsamt-hassberge.de) an das Gesundheitsamt Haßfurt. Empfehlungen zur Wiederzulassung in Gemeinschaftseinrichtungen gemäß § 34 IfSG erhalten Sie hier.
Ansprechpersonen
Frau Lang
Gesundheitsamt
Gebäude F
Zwerchmaingasse 14
97437 Haßfurt
Tätigkeiten:
Hygienesachbearbeitung
Herr Leitschuh
Gesundheitsamt
Gebäude F
Zwerchmaingasse 14
97437 Haßfurt
Tätigkeiten:
Hygienesachbearbeitung
Frau Schnabel
Gesundheitsamt
Gebäude F
Zwerchmaingasse 14
97437 Haßfurt
Tätigkeiten:
Hygienesachbearbeitung