Masernschutzgesetz
Seit dem 1. März 2020 gilt das Masernschutzgesetz. Alle nach dem 31. Dezember 1970 geborenen Personen, die in einer Gemeinschaftseinrichtung betreut werden, müssen den Masernschutz nachweisen.
Personen, die in Gesundheitseinrichtungen oder Gemeinschaftsunterkünften tätig sind, sind ebenfalls verpflichtet einen Masernschutz nachzuweisen.
Antworten auf Fragen zu den Themen Masernerkrankung, Masern-Impfung und zu rechtlichen Aspekten des Gesetzes finden Eltern, Beschäftigte in Einrichtungen sowie Leitungen und Ärzteschaft auf der Website: www.masernschutz.de.
Der Nachweispflicht über den vollständigen Masernschutz nach § 20 Abs. 8 und 9 IfSG unterliegen alle dort betreuten oder tätigen Personen (nach 1970 geboren), inklusive Reinigungspersonal, Hausmeister, Praktikanten, Ehrenamtliche usw.
- Kindertageseinrichtungen und Kinderhorte
- die nach § 43 Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch erlaubnispflichtige Kindertagespflege
- Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen
- Heime
- Krankenhäuser
- Einrichtungen für ambulantes Operieren
- Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt
- Dialyseeinrichtungen
- Tageskliniken
- Entbindungseinrichtungen
- Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen, die mit einer der in den Nummern 1 bis 6 genannten Einrichtungen vergleichbar sind
- Arztpraxen, Zahnarztpraxen
- Betriebsärztliche, Zahnärztliche, Hausärztliche, Fachärztliche und sonstige Versorgung
Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe
- Heilpraktiker/in
- Logopäde/in
- Ergotherapeut/in
- Hebammen/Entbindungspfleger
- Diätassistent/in
- Masseur/in und medizinische Bademeister/in
- Orthoptist/in
- Physiotherapeut/in
- Psychotherapeut/in
- Podologe/in
- Sonstige
- Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, in denen medizinische Untersuchungen, Präventionsmaßnahmen oder ambulante Behandlungen durchgeführt werden
- Ambulante Pflegedienste, die ambulante Intensivpflege in Einrichtungen, Wohngruppen oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnformen erbringen
- Rettungsdienste und Einrichtungen des Zivil- und Katastrophenschutzes
Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern.
Was ist nachzuweisen?
Vor Beginn der Betreuung oder einer Tätigkeit ist der Leitung der jeweiligen Einrichtung folgender Nachweis vorzulegen (IfSG §20 Abs.8 und 9):
- Impfausweis bzw. Impfbescheinigung nach § 22 IfSG (§ 26 Abs. 2 S. 4 SGB V) mit Nachweis von insgesamt 2 Masern-Schutzimpfungen ODER
- ärztliches Zeugnis über eine (labordiagnostizierte) Immunität gegen Masern ODER
- ärztliches Zeugnis darüber, dass das Sie aus medizinischen Gründen nicht oder erst später geimpft werden kann (Kontraindikation mit Angabe der Dauer) ODER
- Bestätigung von einer zuvor besuchten Einrichtung nach § 20 Abs. 8 IfSG darüber, dass ein entsprechender Nachweis dort bereits vorgelegt wurde.
Fehlender Nachweis
Liegt der Nachweis nicht vor, darf die Person in den entsprechenden Einrichtungen keine Tätigkeit aufnehmen, bzw. nicht zur Betreuung aufgenommen werden. Die Schulpflicht besteht nach gesetzlichen Vorgaben.
Wird der Nachweis nicht vorgelegt, oder bestehen Zweifel an der Echtheit oder der inhaltlichen Richtigkeit des Nachweises, hat die Leitung der Einrichtung das zuständige Gesundheitsamt zu benachrichtigen und die Angaben der betroffenen Person zu übermitteln.
Das Gesundheitsamt klärt den Sachverhalt und leitet dann ggf. weitere Schritte ein.
Antragsformulare
Nachweis gem. § 20 Abs. 9 IfSG
Nachweis gem. § 20 Abs. 9 IfSG
Ansprechperson
Frau Wohlleben
Gesundheitsamt
Gebäude F
Zwerchmaingasse 14
97437 Haßfurt
Tätigkeiten:
Fachkraft der Sozialmedizin, reformierte Schuleingangsuntersuchung, Masernschutzgesetz, Impfberatung
Herr Mühlfriedel
Gesundheitsamt
Gebäude F
Zwerchmaingasse 14
97437 Haßfurt
Tätigkeiten:
Arbeitsbereichsleitung Hygiene & Vollzug
Erreichbarkeit:
Mo-Do