Tuberkulosefürsorge

Die Tuberkulose ist die weltweit am häufigsten zum Tode führende bakterielle Infektionskrankheit. Entscheidend für eine effektive Tuberkulosebekämpfung und die Verhütung der Weiterverbreitung der Tuberkulose ist die Entdeckung erkrankter und infektiöser Personen sowie der schnelle Beginn einer effizienten Therapie. Dazu gehören auch die Ermittlung und Untersuchung von engen Kontaktpersonen des Erkrankten. Diese Maßnahmen werden durch das Gesundheitsamt eingeleitet und überwacht. 

Die Tuberkulose (Tbc) ist eine weltweit verbreitete bakterielle und ansteckende Erkrankung. Die Lungentuberkulose ist die häufigste Form der Tbc und wird durch eine Tröpfcheninfektion übertragen. 

Das Ansteckungsrisiko wird größer bei häufigeren und engeren Kontakten zu infektiösen Patienten. Eine Infektion kann zunächst unbemerkt und ohne Symptome verlaufen. Die typischen Symptome einer Tuberkulose-Erkrankung sind Husten und Auswurf, Fieber, Abgeschlagenheit, Nachtschweiß und eine unbeabsichtigte Gewichtsabnahme. Sie treten frühestens einige Wochen nach der Infektion auf.

Haben Sie diese Krankheitszeichen bemerkt, sollte unbedingt ein Arzt aufgesucht werden. Eine rechtzeitige und konsequente Behandlung führt in aller Regel zu einer Ausheilung.

Nach dem Infektionsschutzgesetz muss jede Tbc-Erkrankung dem zuständigen Gesundheitsamt gemeldet werde.

Die Kontaktpersonen aus dem privaten und beruflichen Umfeld des Erkrankten werden durch das Gesundheitsamt ermittelt und wenn notwendig zu einer weitergehenden Untersuchung in das Gesundheitsamt eingeladen. Dazu gehören eine ausführliche Anamnese sowie eine körperliche Untersuchung. Danach entscheidet der Amtsarzt, ob eine Blutabnahme und eine Röntgenuntersuchung der Lunge zur weiteren diagnostischen Abklärung notwendig sind. 

In Abhängigkeit von allen Untersuchungsbefunden kann es sein, dass die Durchführung einer eine medikamentöse Therapie als Chemoprophylaxe oder Chemoprävention und den gültigen Behandlungsleitlinien entsprechend empfohlen wird.

 

Der Aufforderung durch das Gesundheitsamt zu dieser Untersuchung muss nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) Folge geleistet werden. 

Es besteht eine Duldungspflicht dieser Untersuchung nach den §§ 16, 25 Abs.1 und 26 Abs. 2 und 4 IfSG. Sie können durch das Gesundheitsamt verpflichtet werden Untersuchung und Entnahme von Untersuchungsmaterial an sich vornehmen zu lassen, insbesondere die erforderlichen äußerlichen Untersuchungen, Röntgenuntersuchungen, Blutabnahmen und Abstriche. 

 

Gebühren

Für die Untersuchungen im Gesundheitsamt fallen keine Gebühren an.

Antragsformulare

Tuberkulose - Meldeformular für Ärzte

gem. §§ 6, 8, 9 IfSG

Tuberkulose - Meldeformular für Labore

gem. §§ 7, 8, 9 IfSG

Ansprechpersonen

Frau Appel

Gesundheitsamt

Zwerchmaingasse 14
97437 Haßfurt

gesundheitsamt@landratsamt-hassberge.de
09521 / 27 408

Tätigkeiten:
Verwaltungskraft Gesundheitsamt


Frau Schramm

Gesundheitsamt

Zwerchmaingasse 14
97437 Haßfurt

gesundheitsamt@landratsamt-hassberge.de
09521 / 27 418

Tätigkeiten:
Fachkraft der Sozialmedizin; reformierte Schuleingangsuntersuchung; Impfberatung, Tuberkulosefürsorge