Anlagen nach der 1. BImSchV (Heizungsanlagen)

Die Errichtung und der Betrieb von immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftigen Feuerungsanlagen unterliegen den Bestimmungen der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV). Diese Verordnung regelt insbesondere, welche Stoffe in Hausfeuerungsanlagen eingesetzt werden dürfen und welche Grenzwerte für Schadstoffemissionen und Abgasverluste aus Holz-, Öl- und Gasheizungen einzuhalten sind.

Außerdem regelt die 1. BImSchV, dass Abnahme- und wiederkehrende Messungen durch den zuständigen Bezirkskaminkehrer erforderlich sind. Dieser stellt dann fest, ob die zulässigen Grenzwerte eingehalten werden.

Aufgabe des Landratsamtes ist es, bei festgestellten Grenzwertüberschreitungen den ordnungsgemäßen Betrieb der Feuerungsanlage durch den Betreiber wieder herstellen zu lassen. Ebenfalls ist das Landratsamt für die Erteilung von Ausnahmen zuständig. Das Landratsamt überprüft zudem den ordnungsgemäßen Betrieb von Feuerungsanlagen bei Beschwerden aus der Nachbarschaft über Rauch- und Geruchsbelästigungen. Für eine technische Beratung und anlagenbezogene Auskünfte empfiehlt das Landratsamt, sich zunächst an Ihren zuständigen Bezirkskaminkehrer zu wenden.

Ausnahmen von den Anforderungen der §§ 3 bis 10, 19, 25 und 26 der 1. BImSchV können im Einzelfall unter den Voraussetzungen des § 22 der 1. BImSchV zugelassen werden. Einen Antrag auf Ausnahmegenehmigung kann online gestellt werden.

Antragsformular

Heizungsanlagen Ausnahmegenehmigung - Antrag

Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 22  der ersten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

Hot Tubs fallen in den Anwendungsbereich der 1. Bundesimmissionsschutzverordnung (1. BImSchV). Diese stellt Anforderungen an die Überwachung, die Einhaltung von Grenzwerten und die ordnungsgemäße Ableitung von Abgasen. Betreiberinnen und Betreiber von Hot Tubs müssen die ordnungsgemäße Errichtung und den ordnungsgemäßen Betrieb eines Hot Tubs sicherstellen. Bitte stellen Sie VOR Anschaffung eines Hot Tubs sicher, dass die Anlage verordnungsgemäß errichtet und betrieben werden kann. Für eine individuelle Auskunft, wenden Sie sich bitte an Ihren zuständigen Bezirksschornsteinfeger. Dieser ist für die Überwachung der Feuerungsanlagen zuständig. 

Das Landratsamt Haßberge weist darauf hin, dass die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen für die Errichtung und den Betrieb von Hot Tubs besonders strengen Bestimmungen unterliegt.

Neben den Vorschriften der Ersten Bundesimmissionsschutzverordnung (1. BImSchV) unterliegen Feuerungsanlagen auch anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Für den Vollzug sind die jeweiligen Fachbehörden zuständig. 

Die baurechtlichen Anforderungen an Feuerungsanlagen überwacht die untere Bauaufsichtsbehörde. Weitere Informationen finden Sie hier.

Die Aufsicht über das Kaminkehrerwesen übt das Landratsamt Haßberge als Kreisverwaltungsbehörde aus. Weitere Informationen finden Sie hier.

Für den Vollzug der Verordnung über die Verhütung von Bränden (VVB) sind die Gemeinden zuständig. Den Verordnungstext finden Sie hier.