13. BImSchV - Große Feuerungsanlagen

Die 13. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (13. BImSchV) gilt für die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb von Feuerungsanlagen, einschließlich Gasturbinenanlagen und Verbrennungsmotoranlagen (auch zum Antrieb von Arbeitsmaschinen), mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 Megawatt oder mehr für den Einsatz fester, flüssiger oder gasförmiger Brennstoffe, soweit diese nicht dem Anwendungsbereich der Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen (17. BImSchV) unterliegen.

Für bestimmte Feuerungsanlagen ist die 13. BImSchV nicht anzuwenden (siehe § 1 Abs. 3 Nr. 1 bis 11 der Verordnung).

Die Verordnung enthält Anforderungen an Feuerungsanlagen:

  • zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen,
  • zur Nutzung der entstehenden Wärme sowie
  • zur Erfüllung von europäischen Luftqualitätsanforderungen

 

Sie enthält u. a. Vorgaben für:

  • Emissionsgrenzwerte,
  • Messung, Überwachung und Berichterstattung (u. a. jährliche Berichte über Emissionen),
  • Vorgehen bei Betriebsstörungen an Abgasreinigungseinrichtungen,
  • Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) sowie
  • Abscheidung und Kompression von Kohlendioxid.