Anzeige von Änderungen an immissionsschutzrechtlich genehmigten Anlagen
Gemäß § 15 BImSchG ist die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage dem Landratsamt Haßberge mindestens einen Monat, bevor mit der Änderung begonnen werden soll, schriftlich anzuzeigen. Für die Pflicht zur Anzeige von Änderungen ist es zunächst unerheblich, ob die Änderung eine mögliche Verbesserung oder Verschlechterung der schädlichen Umwelteinwirkungen hervorruft. Das Landratsamt Haßberge als Untere Immissionsschutzbehörde prüft binnen eines Monats, ob es für die angezeigte Änderung einer Genehmigung bedarf oder ob die Änderung von der Genehmigung freigestellt werden kann. Dies ist dann der Fall, wenn die angezeigte Änderung keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt hat.
Änderungen können über unser Online-Formular oder mit Hilfe des PDF-Formulars angezeigt werden.
Anzeige von Änderungen an immissionsschutzrechtlich genehmigten Anlagen nach § 15 BlmSchG
Bitte beachten Sie, dass eine fristgerechte Bearbeitung nur möglich ist, wenn die angezeigte Änderung ausreichend beschrieben ist und vollständige Unterlagen wie bspw. Plandarstellungen, Lichtbilder, technische Datenblätter, Gutachten, etc. beigefügt sind. Fehlenden Unterlagen und offene Fragen werden seitens des Landratsamtes Haßberge nachgefordert und verzögern ggf. die Entscheidung.
Die behördliche Entscheidung ist unbedingt vor Beginn der Änderung einzuholen.