Baulärm

Wer Baustellen betreibt, hat nach § 22 des Bundesimmissionsschutzgesetzes dafür zu sorgen, dass

  1. Geräusche verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind, und
  2. Vorkehrungen getroffen werden, um die Ausbreitung unvermeidbarer Geräusche auf ein Mindestmaß zu beschränken, soweit dies erforderlich ist, um die Nachbarschaft vor erheblichen Belästigungen zu schützen.

Die Richtwerte, bei deren Überschreitungen erhebliche Lärmbelästigungen durch Baumaschinen zu besorgen sind, finden Sie in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm.