Lärm durch Geräte und Maschinen
Das Inverkehrbringen und der Betrieb von Geräten und Maschinen ist in der 32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzes (Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung - 32. BImSchV) geregelt. Unter diese Verordnung fallen u. a. insbesondere auch Rasenmäher, Laubbläser, Gartengeräte und sonstige Geräte und Maschinen, die überwiegend im privaten Bereich verwendet werden.
Sperrzeiten von Rasenmähern
Rasenmäher dürfen im Freien wie folgt nicht betrieben werden:
- an Sonn- und Feiertagen ganztätig
- sowie an Werktagen in der Zeit von 20:00 Uhr bis 7:00 Uhr
- in reinen Wohngebieten
- allgemeinen Wohngebieten
- besonderen Wohngebieten
- Sondergebieten die der Erholung dienen: Kur- und Klinikgebieten, Gebieten für die Fremdenbeherbergung, sowie auf dem Gelände von Krankenhäusern und Pflegeanstalten
Zusätzliche Sperrzeiten von Freischneider, Grastrimmer/Graskantenschneider, Laubbläser und Laubsammler (ohne Umweltzeichen)
Freischneider, Grastrimmer/Graskantenschneider, Laubbläser und Laubsammler, die nicht über das Umweltzeichen verfügen, dürfen zusätzlich zu den oben genannten Sperrzeiten von Rasenmähern außerdem an Werktagen zwischen 7:00 - 9:00, 13:00 - 15:00 und 17:00 - 20:00 Uhr nicht betrieben werden.
Ausnahmegenehmigungen
Soweit im Einzelfall die in der 32. BImSchV genannten Geräte und Maschinen außerhalb der zugelassenen Zeiten betrieben werden sollen, ist hierzu eine gesonderte Zulassung durch die jeweilige Gemeindeverwaltung erforderlich.