Verordnung über elektromagnetische Felder - 26. BImSchV

(Funkmasten und Trafostationen)

Die Verordnung gilt für die Errichtung und den Betrieb von Hoch- und Niederfrequenzanlagen, also insbesondere für Mobilfunkstationen. Jede Mobilfunkstation muss zwei Wochen vor Inbetriebnahme beim Landratsamt angezeigt werden, der Anzeige muss die Standortbescheinigung beigefügt werden.