Lösemittelbilanz (31. BImSchV)
Mit der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen (31. BImSchV) werden Betreiber von Anlagen, die unter Verwendung von organischen Lösemitteln bestimmte Tätigkeiten ausführen, verpflichtet, Maßnahmen zur Begrenzung der dabei entstehenden Emissionen an flüchtigen organischen Verbindungen zu treffen.
Unter die Verordnung fallen beispielsweise Lackierereien, Druckereien, Oberflächenbehandlungsanlagen, Beschichtungsanlagen oder auch die Herstellung von Anstrichstoffen. Die Verordnung enthält hierfür anlagenspezifische Emissionsbegrenzungen für diffuse und gefasste Abgase. Alternativ hierzu kann sich der Betreiber im Rahmen eines verbindlichen Reduzierungsplans auch verpflichten, den Gehalt an flüchtigen organischen Lösemitteln soweit zu reduzieren, dass gegenüber der Einhaltung der Grenzwerte eine mindestens gleichwertige Emissionsminderung erzielt wird. Für genehmigungspflichtige Anlagen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz ist ein entsprechendes Genehmigungsverfahren durchzuführen.