Lernförderung
Mit der außerschulischen Lernförderung werden die von den Schulen und schulnahen Trägern (z. B. Fördervereine) organisierten Förderangebote ergänzt. Diese in der Regel kostenfreien Angebote sind vorrangig zu nutzen. Die Lernförderung muss geeignet und zusätzlich erforderlich sein, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten Lernziele zu erreichen.
Für das Erreichen einer besseren Schulartenempfehlung (z. B. Übertritt auf ein Gymnasium) kann keine außerschulische Lernförderung gewährt werden. Wenn eine außerschulische Lernförderung notwendig ist, werden die entstehenden angemessenen Kosten hierfür übernommen.
Bitte fügen Sie dem Antrag die vom Klassen-/Fachlehrer ausgefüllte Anlage 2 bei.
Welche Unterlagen sind mitzubringen ?
Neben dem Antrag auf Bildung und Teilhabe werden benötigt:
Anlage 2 des Antrags auf Leistungen für BuT (Bescheinigung der Schule)
- Bewilligungsbescheid über
- Bürgergeld oder Sozialgeld vom Jobcenter oder
- Kinderzuschlag von der Familienkasse oder
- Wohngeld von der Wohngeldbehörde oder
- Hilfe zum Lebensunterhalt von der Sozialverwaltung
Kosten
keine
Ansprechpersonen
Frau Gößmann
Wirtschaftliche Jugendhilfe; Bildung und Teilhabe
Gebäude A
Am Herrenhof 1
97437 Haßfurt
Tätigkeiten:
Buchstaben der Nachnamen A - D
Frau Zimmermann
Jugendamt
Gebäude A
Am Herrenhof 1
97437 Haßfurt
Tätigkeiten:
Buchstaben der Nachnamen E - N
Frau Hofmockel
Tätigkeiten:
Buchstaben der Nachnamen O - Q
Frau Hofmann
Tätigkeiten:
Buchstaben der Nachnamen R - Z
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