Kaminkehrerwesen

Die Aufgaben der Kaminkehrer reichen von der erstmaligen Abnahme bei Errichtung oder Änderung von Feuerungsanlagen über regelmäßige Kehrungen und Überprüfungen bis hin zur regelmäßigen Messung der immissionsschutzrechtlichen Abgaswerte.

Die Bezirkskaminkehrer werden für eine Zeit von 7 Jahren amtlich bestellt und führen auch zweimal im Bestellungszeitraum für jede Feuerungsanlage in ihrem Bezirk die Feuerstättenschau durch. Mit der Feuerstättenschau werden u.a. die jeweils notwendigen Kehr- und Überprüfungsarbeiten festgelegt.

Mit dem Gesetz zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens im Jahr 2013 ist bei Schornsteinfegertätigkeiten grundsätzlich zwischen „hoheitlichen Tätigkeiten" und „freien Tätigkeiten" zu unterscheiden.

Zu den hoheitlichen Tätigkeiten zählen

  • Die Durchführung der Feuerstättenschau im Intervall von ca. 3 ½ Jahren (§ 14 SchfHwG)
  • die Ausstellung bzw. Änderung des Feuerstättenbescheides (§ 14 a SchfHwG)
  • das Führen des Kehrbuchs (§ 19 SchfHwG), sowie
  • die Bauabnahmen nach Landesrecht (Art. 78 Abs. 3 BayBO).

Diese Aufgaben können ausschließlich vom bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger als staatlich beliehenen Unternehmer übernommen werden.

Der Landkreises Haßberge wurde in 11 Kehrbezirke eingeteilt, für diese hat die Regierung von Unterfranken je ein bevollmächtigten Schornsteinfeger bestellt und für sieben Jahre an diesen vergeben. 

Den für Ihren Wohnort zuständigen bevollmächtigten Schornsteinfeger finden Sie unter Schornsteinfegersuche  auf der Seite des Landesinnungsverband für das Bayerische Kaminkehrerhandwerk.

Für die hoheitlichen Tätigkeiten gelten bundesweit einheitliche Gebühren, die in Anlage 3 zu (§ 6 der Kehr- und Überprüfungsordnung KÜO) festgelegt sind.

Zu den „freien“ Schornsteinfegerarbeiten zählen alle Tätigkeiten die vom bevollmächtigten Schornsteinfeger in Ihrem Feuerstättenbescheid aufgeführt wurden, wie z.B. das Messen, Reinigen und Überprüfen nach KÜO bzw. 1. BImSchV.

Diese Aufgaben können durch jeden Betrieb durchgeführt werden, der handwerksrechtlich zur Ausübung von Schornsteinfegertätigkeiten in Deutschland berechtigt ist. Ein Schornsteinfegerbetrieb in ihrer Region finden sie über Schornsteinfegernetzwerk auf der Seite der Kaminkehrer - Innung Unterfranken.

Die Preise für die sich im Wettbewerb befindlichen Schornsteinfegerarbeiten sind ab 2013 frei verhandelbar.

Im Feuerstättenbescheid sind die (freien) Schornsteinfegerarbeiten aufgeführt, die bis zur nächsten Feuerstättenschau durchzuführen sind. Die Durchführung dieser Arbeiten haben die Haus- und Wohnungseigentümer selbst zu veranlassen. Sofern nicht der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger mit der Durchführung der freien Tätigkeiten beauftragt wird, sondern einen Schornsteinfegerbetrieb Ihrer Wahl,  muss diesem mittels Formblatt (Anlage 2 zu § 5 KÜO) die Erledigung nachgewiesen werden. 

Wenn die Tätigkeiten weder vom bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger durchgeführt worden sind, noch anhand eines Formblattes nachgewiesen wurden, hat der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger dies unverzüglich dem Landratsamt zu melden (§ 25 SchfHwG). Die Arbeiten werden dann durch kostenpflichtigen Zweitbescheid gegenüber dem Grundstückseigentümer festgesetzt und können notfalls auch im Rahmen einer Ersatzvornahme (§ 26 SchfHwG) auf Kosten des Grundstückseigentümers durchgeführt werden.

Bitte beachten Sie auch, dass grundsätzlich Sie als Eigentümer eines Grundstücks oder eines Raums verpflichtet sind, die Durchführung der Arbeiten (freie Tätigkeiten) fristgerecht zu veranlassen (§ 1 Abs. 1 SchfHwG).

Sie sind als Eigentümer auch verpflichtet, dem zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger Änderungen an kehr- und überprüfungspflichtigen Anlagen, den Einbau neuer Anlagen und die Inbetriebnahme stillgelegter Anlagen sowie die dauerhafte Stilllegung einer kehr- und überprüfungspflichtigen Anlage mitzuteilen (§ 1 Abs. 2 SchfHwG).

Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß Art. 78 Abs. 3 BayBO Feuerstätten erst in Betrieb genommen werden dürfen, wenn der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die sichere Benutzbarkeit und Tauglichkeit der Abgasanlagen bescheinigt hat.

Dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger und Beauftragten der zuständigen Behörden ist der Zutritt zu den Grundstücken und Räumen bei der Durchführung der hoheitlichen Tätigkeiten (gemäß §§ 14, 15 und 26 SchfHwG) und die durch die Bayerische Bauordnung (§ 1 Abs. 3 SchfHwG) vorgesehen sind zu gestatten.

Nähere Auskünfte erteilt Ihnen der jeweilige zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger oder das Landratsamt Haßberge.

Ansprechperson

Herr Schrauder

Kommunalwesen

Gebäude A
Am Herrenhof 1
97437 Haßfurt

09521 / 27 204
09521 / 27 290

Tätigkeiten:
Gewerberecht, Spielrecht, Jagdrecht, Fischereirecht, Feldgeschworene


Frau Jachol

Kommunalwesen

Gebäude A
Am Herrenhof 1
97437 Haßfurt

Kommunalwesen@landratsamt-hassberge.de
09521 / 27 203
09521 / 27 290

Tätigkeiten:
Kaminkehrerwesen

Erreichbarkeit:
Mo-Fr 08:30-13:00