EU-Zulassung und EU-Hygienepakete

Die zulassungspflichtige Tätigkeit darf erst nach Erteilung der Zulassung aufgenommen werden. Das Verfahren ist antragsgebunden. Anhand einer Ortsbesichtigung wird überprüft, ob die lebensmittelrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Von der Zulassungspflicht gibt es teils komplizierte Ausnahmen (z.B. Primärproduktion, Einzelhandel in bestimmten Fällen). Es empfiehlt sich daher, bei der zuständigen Genehmigungsbehörde oder der Kreisverwaltungsbehörde nachzufragen.

Die EU-Zulassung benötigen folgende Lebensmittelbetriebe, unabhängig davon, ob sie nur innerstaatlich oder auch innergemeinschaftlich tätig sind:

  • Fleischbetriebe/Geflügelfleischbetriebe

    • Alle Betriebe mit eigener Schlachtung

    • Betriebe, die mehr als ein Drittel ihrer Produktionsmenge an andere Betriebe abgeben

  • Milchbetriebe

    • Alle Betriebe, die Milch von anderen Betrieben be- oder verarbeiten, benötigen eine Zulassung und eine Zulassungsnummer:

    • Milchsammelstellen

    • Standardisierungsstellen

    • Milchbe- und -verarbeitungsbetriebe

  • Sonstige Betriebe

    • Sonstige Betriebe, die mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs umgehen, wie Direktvermarkter.

Weitere Informationen finden Sie bei der zuständigen Regierung: