Anmeldung eines Lebensmittelunternehmens

(Art. 6 Meldung)

Alle Lebensmittelunternehmen sind der zuständigen Behörde durch die Lebensmittelunternehmer zwecks Eintragung zu melden.

Lebensmittelunternehmen sind gemäß Artikel 3 Ziffer 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 alle Unternehmen, die eine mit der Produktion, der Verarbeitung und dem Vertrieb von Lebensmitteln einschließlich des Internethandels zusammenhängende Tätigkeit ausführen, dazu gehören auch Primärerzeuger pflanzlicher Lebensmittel (z.B. Erzeuger von Obst, Gemüse, Getreide). Nicht zu den Lebensmitteln gehören z.B. Pflanzen vor dem Ernten und lebende Tiere, soweit sie nicht für das Inverkehrbringen zum menschlichen Verzehr hergerichtet worden sind. Besteht ein Lebensmittelunternehmen aus mehreren Betriebsstätten, hat die Meldung für jeden Betrieb gesondert zu erfolgen. 

Eine entsprechende Meldung können Sie gerne über eines der untenstehenden Formulare vornehmen. 

Lebensmittelunternehmen - Anmeldung

Meldung eines Lebensmittelunternehmens gem. Art. 6 Abs. 2 Verordnung über Lebensmittelhygiene Nr. 852/2004 

Bei Änderung der Daten sollte innerhalb eines Monats eine Aktualisierungsmeldung erfolgen.

Eine Gewerbeanmeldung und/oder eine gaststättenrechtliche Gestattung sind von dieser Meldung unabhängig und müssen separat vorgenommen werden. Informationen diesbezüglich finden Sie unter Gaststättenrecht.