Verbraucherinformationsgesetz

Am 01.09.2012 ist das novellierte Verbraucherinformationsgesetz (VIG) in Kraft getreten.

Das neue VIG gewährt jeder natürlichen oder juristischen Person – wie bisher – Zugang zu Informationen über Erzeugnisse im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs (LFGB). Dies sind Lebens- und Futtermittel sowie Bedarfsgegenstände (z.B. Kleidung, Spielwaren und Reinigungsmittel). Seit dem 01.09.2012 umfasst der Informationsanspruch erstmals auch Verbraucherprodukte im Sinne des Produktsicherheitsgesetzes wie z.B. Haushaltsgeräte, Möbel oder Heimwerkerartikel.

Durch das Verbraucherinformationsgesetzes soll der Markt transparenter gestaltet und hierdurch der Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor gesundheitsschädlichen oder sonst unsicheren Erzeugnissen und Verbraucherprodukten sowie vor Täuschung beim Verkehr mit Erzeugnissen und Verbraucherprodukten verbessert werden (§ 1VIG).

Der Antrag auf Informationszugang nach dem VIG bedarf keiner Begründung, das heißt, ein besonderes Interesse oder eine Betroffenheit des Antragstellers ist nicht erforderlich. Auch kann der Antrag unabhängig vom Wohnsitz oder der Staatsangehörigkeit des Antragstellers gestellt werden.

Die informationspflichtige Behörde kann den Informationszugang durch Auskunftserteilung, Gewährung von Akteneinsicht oder in sonstiger Weise eröffnen. Wird eine bestimmte Art des Informationszugangs begehrt, darf die Behörde nur aus wichtigen Gründen eine andere Art der Informationsgewährung wählen. Die Behörde ist jedoch nur zur Erteilung der ihr bereits vorliegenden Informationen verpflichtet. Das VIG gewährt somit keinen Anspruch auf die Einleitung behördlicher Ermittlungen zur Erlangung (noch) nicht vorliegender Informationen.

Das Recht auf Auskunft umfasst Informationen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 VIG) über:

  • festgestellte, nicht zulässige Abweichung von Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches und des Produktsicherheitsgesetzes,

  • Gefahren oder Risiken eines Erzeugnisses oder Verbraucherproduktes für die Gesundheit der Verbraucherinnen und Verbraucher,

  • die Zusammensetzung und Beschaffenheit von Erzeugnissen und Verbraucherprodukten; über ihre physikalischen, chemischen und biologischen Eigenschaften sowie über deren Zusammenwirken und Einwirken auf den Körper unter Berücksichtigung ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung oder ihrer vorhersehbaren Fehlanwendung,

  • Kennzeichnung, Herkunft, Beschaffenheit, Verwendung, Herstellen und Behandeln von Erzeugnissen und Verbraucherprodukten,

  • rechtlich zugelassene Abweichungen von Merkmalen oder Tätigkeiten im Hinblick auf Zusammensetzung und Beschaffenheit sowie Kennzeichnung, Herkunft, Beschaffenheit, Verwendung, Herstellen und Behandeln von Erzeugnissen und Verbraucherprodukten,

  • Ausgangsstoffe eines Produktes und die bei der Gewinnung der Ausgangsstoffe angewendeten Verfahren,

  • Überwachungsmaßnahmen oder andere behördliche Tätigkeiten oder Maßnahmen zum Schutz von Verbraucherinnen und Verbrauchern, einschließlich deren Auswertung, Statistiken über Verstöße.

Ein Auskunftsersuchen kann hier erfolgen: