Biber

Der Biber wurde im 19. Jahrhundert in Bayern ausgerottet und vor einigen Jahren wieder angesiedelt. Die Population dieser europaweit besonders und streng geschützten Art hat sich in den letzten Jahren in Bayern wieder so entwickelt, dass inzwischen ca. 6.000 Biberreviere besetzt sind. Auch im Landkreis Haßberge sind nahezu alle Biberreviere besetzt. Durch die Grab- und Bauaktivitäten des Bibers bereichert er die Biodiversität, indem er neue Lebensräume kreiert, von denen viele andere Tierarten profitieren. Jedoch bringt die Vergrößerung der Biberpopulation auch Konfliktpotential mit sich. Insbesondere sind Land-, Forst- und Teichwirte zum Teil von erheblichen Schäden betroffen, wenn Biber Bäume anknabbern, deren Mais und andere Feldfrüchte abnagen oder in Dämmen von Teichanlagen graben. Um Schäden möglichst gering zu halten und einen bewussten Umgang mit dem Biber zu schaffen, wurden in Bayern die Richtlinien zum Bibermanagement eingeführt. 

Das Bayerische Bibermanagement - die vier Säulen

Die erste Säule - Information

Die Zuständigkeit für das Bibermanagement im Landkreis Haßberge liegt bei der unteren Naturschutzbehörde am Landratsamt Haßberge. Eine Unterstützung dazu bieten vor Ort zwei lokale ehrenamtliche und fachlich geschulte Biberberater sowie eine vom Bund Naturschutz angestellte Bibermanagerin für den Bereich Nordbayern.

Unsere Biberberater stehen für generelle Informationen sowie Beratungsgespräche rund um den Biber und sein Schaffen zur Verfügung. Bei Fragen oder Problemen mit Bibern kann der Kontakt zu den Biberberatern über das Landratsamt Haßberge vermittelt werden. Rufen Sie uns hierzu an oder schreiben Sie eine E-Mail an naturschutz@hassberge.de

Die zweite Säule - Prävention und Fördermöglichkeiten

Präventive Maßnahmen, also die “bibersichere” Gestaltung baulicher Anlagen oder der Schutz von Feldern oder Bäumen, sind überall anzuwenden, wo sie möglich und sinnvoll erscheinen. Hierüber können die Biberberater informieren und hilfreiche Tipps geben.

Präventivmaßnahmen sind in vielfältiger Weise förderfähig. Welche Maßnahmen und damit verbunden welche Förderungen geeignet und erfolgsversprechend sind, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab. 

Mögliche Förderungen können über beispielsweise über

  • das Bayerische Vertragsnaturschutzprogramm (VNP) oder das Bayerische Vertragsnaturschutzprogramm Wald (VNP Wald),
  • das Bayerische Kulturlandschaftsprogramm (KULAP), 
  • die Landschaftspflege- und Naturparkrichtlinien (LNPR) oder
  • den Bayerischen Naturschutzfonds

erfolgen.

Fragen hierzu können Sie per E-Mail an naturschutz@hassberge.de richten.

Die dritte Säule - Zugriffsmaßnahmen

Als Folge des strengen Schutzstatus des Bibers gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote des § 44 Absätze 1 und 2 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG). Somit ist es unter anderem verboten, Bibern nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder auch deren Fortpflanzungs- und Ruhestätten aus der Natur zu entnehmen, zu zerstören oder zu beschädigen. Verstöße gegen diese Verbote können als Ordnungswidrigkeit oder sogar als Straftat verfolgt werden. 

Unter bestimmten Voraussetzungen des § 2 der Artenschutzrechtlichen Ausnahmeverordnung (AAV) oder des § 45 Abs. 7 BNatSchG können im Einzelfall Ausnahmen von den Verboten erteilt werden und eine Entnahme von Bibern kann zugelassen werden.

Die vierte Säule - Ausgleichszahlungen

Land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Schäden, die unmittelbar durch den Biber verursacht werden, werden unter bestimmten Voraussetzungen durch freiwillige finanzielle Leistungen des Staates ausgeglichen. Entstandene Schäden sind unmittelbar (binnen einer Woche) an die ehrenamtlichen Biberberater oder an die untere Naturschutzbehörde am Landratsamt Haßberge zu melden. Auf dem Meldebogen ist der Biberschaden von einem Biberberater bestätigen zu lassen. Alle Schadensmeldungen innerhalb eines Kalenderjahres werden gesammelt und an die Regierung von Unterfranken weitergeleitet. Mit einer Auszahlung der Ausgleichsgeldern kann in der Mitte des darauffolgenden Jahres gerechnet werden, sobald die jeweilige Ausgleichsquote vom Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (StMUV) festgelegt ist und die finanziellen Mittel zur Auszahlung bereitgestellt sind.

Biber - Meldebogen für Zugriffsmaßnahmen
Biberentnahme - Antrag

gemäß § 45 Abs. 7 BNatSchG 

Biberschäden - Meldung
Bibertotfund - Meldung

Ansprechperson

Frau Bayer

Wasserrecht, Naturschutz

Gebäude E
Zwerchmaingasse 18
97437 Haßfurt

naturschutz@landratsamt-hassberge.de
09521 / 27 225
09521 / 27 101

Tätigkeiten:
Gewässerausbau, wasserrechtliche Erlaubnisse (Fischteichanlagen), Artenschutz (Vermarktungsgenehmigungen, Herkunftsbestätigungen, Bestandsveränderungen), artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigungen, Gründlandumbruch, Naturdenkmäler und geschützte Landschaftsbestandteile, ...