Gefundene und verletzte Tiere
Wildtiere
Für besonders geschützte Tierarten gelten grundsätzlich die Zugriffs- und Besitzverbote des § 44 Bundesnaturschutzgesetz. Das heißt wild lebende Tiere der besonders geschützten Arten dürfen nicht gefangen oder deren Fortpflanzungs- und Ruhestätten aus der Natur entnommen werden. Allerdings wird es durch das Gesetz abweichend von den Verbotsregelungen gestattet, vorbehaltlich jagdrechtlicher Vorschriften verletzte, hilflose oder kranke Tiere aufzunehmen, um sie gesund zu pflegen. Sobald die Tiere wieder selbst überlebensfähig sind, sind sie wieder freizulassen. Handelt es sich dabei um Tiere der streng geschützten Arten, so muss die Aufnahme des Tieres bei der unteren Naturschutzbehörde gemeldet werden.
Der Schutzstatus von Tieren kann auf WISIA.de nachgelesen werden.
Beispiele
- Igel (in Europa überwiegend der Braunbrustigel - Erinaceus europaeus) = besonders geschützt
- Eichhörnchen (Sciurus vulgaris) = besonders geschützt
- Mauersegler (Apus apus) = besonders geschützt
- Siebenschläfer (Glis glis) = besonders geschützt
- Waschbär (Procyon lotor) = nicht besonders geschützt, invasive Art
Besonders geschützte Haustiere
Bei Fundtieren, deren Art nicht heimisch, aber besonders bzw. streng geschützt ist, handelt es sich in der Regel um entlaufene Haustiere. Dies sind in der Regel Schildkröten, die je nach konkreter Art in den meisten Fällen besonders oder sogar streng geschützt sind. Da für die Haltung von besonders und streng geschützten Tierarten eine Meldepflicht nach der Bundesartenschutzverordnung besteht, ist der Fund eines solchen Tieres bei der unteren Naturschutzbehörde anzuzeigen. So kann im besten Fall der Eigentümer des Tieres herausgefunden werden.
Weitere Informationen zum Umgang mit gefundenen oder verletzten Tieren, die keinem besonderem Schutzstatus unterliegen, finden Sie auf der Seite des Veterinärwesens zum Tierschutz.
Kontakte bei besonders und streng geschützten Fundtieren
bei Fledermäusen: Fledermausberater Herr Thomas Heller, Tel. 0172 8507273
(hierbei ist darauf hinzuweisen, dass es grundsätzlich verboten ist, Höhlen, Stollen, Erdkeller oder ähnliche Räume, die als Winterquartier von Fledermäusen dienen, in der Zeit vom 01.10. bis 31.03. aufzusuchen)
- bei Greifvögeln: Greifvogelpflegestation Stettfeld
- bei Schildkröten: Schildkrötenauffangstation Kitzingen e.V.
- bei anderen Tierarten: Tierschutzinitiative Haßberge e.V. (Tierheim Haßberge)
Ansprechperson
Frau Bayer
Wasserrecht, Naturschutz
Gebäude E
Zwerchmaingasse 18
97437 Haßfurt
naturschutz@landratsamt-hassberge.de
09521 /
27
225
09521 /
27 101
Tätigkeiten:
Artenschutz (Vermarktungsgenehmigungen, Herkunftsbestätigungen, Bestandsveränderungen), artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigungen, Gründlandumbruch, Naturdenkmäler und geschützte Landschaftsbestandteile, Betreuung Ehrenamtliche