Schutz wild lebender Pflanzen und Tiere

Handstraußregelung

Die „Handstraußregelung“ nach § 39 Abs. 3 BNatSchG durchbricht das generelle Verbot des § 39 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG und gestattet es, wild lebende Blumen, Gräser, Moose, Flechten, Früchte, Pilze, Tee- und Heilkräuter sowie Zweige wild lebender Pflanzen in geringem Umfang zu privaten Zwecken aus der Natur zu entnehmen. Dies darf aber nur an Stellen erfolgen, die keinem Betretungsverbot unterliegen (also außerhalb von Naturschutzgebieten). Für das private Pflücken gilt die kleine Menge des sogenannten „Handstraußes“ - also ungefähr so viel, wie man mit einer Hand fassen kann. Die erlaubte Entnahme aus der Natur gilt aber nur für Wildpflanzen, die nicht besonders und/oder streng geschützt sind. 

Daher darf man z.B. Arnika, Blaustern, Eisenhut, Krokusse, Narzissen, Schwertlilien, Tulpen, alle Nelken und die meisten Farne nicht pflücken, da diese besonders geschützt sind. Ein gewerbliches Entnehmen, das Be- oder Verarbeiten wild lebender Pflanzen ist nach § 39 Abs. 4 BNatSchG genehmigungspflichtig. 

Verbote des § 39 Abs. 5 Bundesnaturschutzgesetz

§ 39 Abs. 5 BNatSchG enthält einige Verbote zum Schutz wild lebender Pflanzen und Tiere. 

Unter anderem ist es verboten, Bäume, außerhalb des Waldes, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis 30. September abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen; lediglich schonende Form- und Pflegeschnitt zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung der Bäume sind zulässig. Unter Umständen sind Ausnahmen von diesem Verbot möglich. Hierfür ist eine Beschreibung mit Begründung, warum z.B. ein Baum innerhalb des Zeitraums vom 01. März bis 30. September gefällt werden soll zusammen mit Bildern bei der unteren Naturschutzbehörde abzugeben. In jedem Fall ist der Artenschutz zu beachten, welcher ggf. von einer Fachperson bewertet werden muss.

Des Weiteren beinhaltet § 39 BNatSchG die Verbote, Röhrichte in der Zeit von 01. März bis 30. September zurückzuschneiden (außerhalb dieser Zeiten dürfen Röhrichte nur in Abschnitten zurückgeschnitten werden) und ständig wasserführende Gräben unter Einsatz von Grabenfräsen zu räumen.

Art. 16 Bayerisches Naturschutzgesetz

Nach Art. 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayNatSchG ist es in der freien Natur verboten, Hecken, lebende Zäune, Feldgehölze oder -gebüsche einschließlich Ufergehölze oder -gebüsche zu roden, abzuschneiden, zu fällen oder auf sonstige Weise erheblich zu beeinträchtigen. Dieses Verbot gilt zunächst ganzjährig. Ausgenommen  davon ist nach Satz 2 Nr. 1 die ordnungsgemäße Nutzung und Pflege im Zeitraum vom 01.10. bis 28.02., die den Bestand erhält oder nach Nr. 2 schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses oder nach Nr. 3 Maßnahmen, die zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit öffentlicher Verkehrswege oder der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Unterhaltung der Gewässer erforderlich sind. 

Bei Unklarheiten oder Unsicherheiten empfiehlt sich eine Abstimmung mit der unteren Naturschutzbehörde.

Ansprechpartner

Frau Bayer

Wasserrecht, Naturschutz

Gebäude E
Am Herrenhof 1
97437 Haßfurt

naturschutz@landratsamt-hassberge.de
09521 / 27 225
09521 / 27 101

Tätigkeiten:
Artenschutz (Vermarktungsgenehmigungen, Herkunftsbestätigungen, Bestandsveränderungen), artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigungen, Gründlandumbruch, Naturdenkmäler und geschützte Landschaftsbestandteile, Betreuung Ehrenamtliche