Schutz wild lebender Pflanzen und Tiere

In § 39 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) sind einige Ge- und Verbote enthalten, die den Schutz wild lebender Tiere und Pflanzen regeln. Es ist grundsätzlich verboten, wild lebende Tiere mutwillig zu beunruhigen oder ohne vernünftigen Grund zu fangen, zu verletzen oder zu töten. Gleiches gilt für die Zerstörung oder Beeinträchtigung von Lebensstätten der Tiere. Zudem dürfen wild lebende Pflanzen nicht ohne vernünftigen Grund von ihrem Standort entnommen oder deren Bestände niedergeschlagen oder in irgendeiner Weise verwüstet werden.

Handstraußregelung

Die „Handstraußregelung“ nach § 39 Abs. 3 BNatSchG durchbricht das generelle Verbot des § 39 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG und gestattet es, wild lebende Blumen, Gräser, Moose, Flechten, Früchte, Pilze, Tee- und Heilkräuter sowie Zweige wild lebender Pflanzen in geringem Umfang zu privaten Zwecken aus der Natur zu entnehmen. Dies darf aber nur an Stellen erfolgen, die keinem Betretungsverbot unterliegen (also außerhalb von Naturschutzgebieten). Für das private Pflücken gilt die kleine Menge des sogenannten „Handstraußes“ - also ungefähr so viel, wie man mit einer Hand fassen kann. Die erlaubte Entnahme aus der Natur gilt aber nur für Wildpflanzen, die nicht besonders und/oder streng geschützt sind. 

Daher darf man z.B. Arnika, Blaustern, Eisenhut, Krokusse, Narzissen, Schwertlilien, Tulpen, alle Nelken und die meisten Farne nicht pflücken, da diese besonders geschützt sind. Ein gewerbliches Entnehmen, das Be- oder Verarbeiten wild lebender Pflanzen ist nach § 39 Abs. 4 BNatSchG genehmigungspflichtig. 

Verbote des § 39 Abs. 5 Bundesnaturschutzgesetz

§ 39 Abs. 5 BNatSchG enthält einige Verbote zum Schutz wild lebender Pflanzen und Tiere. 

Unter anderem ist es verboten, Bäume, außerhalb des Waldes, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis 30. September abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen; lediglich schonende Form- und Pflegeschnitt zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung der Bäume sind zulässig. Unter Umständen sind Ausnahmen von diesem Verbot möglich. Hierfür ist eine Beschreibung mit Begründung, warum z.B. ein Baum innerhalb des Zeitraums vom 01. März bis 30. September gefällt werden soll zusammen mit Bildern bei der unteren Naturschutzbehörde abzugeben. In jedem Fall ist der Artenschutz zu beachten, welcher ggf. von einer Fachperson bewertet werden muss.

Des Weiteren beinhaltet § 39 BNatSchG die Verbote, Röhrichte in der Zeit von 01. März bis 30. September zurückzuschneiden (außerhalb dieser Zeiten dürfen Röhrichte nur in Abschnitten zurückgeschnitten werden) und ständig wasserführende Gräben unter Einsatz von Grabenfräsen zu räumen.

Ansprechperson

Frau Bayer

Wasserrecht, Naturschutz

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Tätigkeiten:
Artenschutz (Vermarktungsgenehmigungen, Herkunftsbestätigungen, Bestandsveränderungen), artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigungen, Gründlandumbruch, Naturdenkmäler und geschützte Landschaftsbestandteile, Betreuung Ehrenamtliche