Erholung in Natur und Landschaft
In Art. 141 der Bayerischen Verfassung wird festgelegt, dass die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen sind und mit Naturgütern schonend und sparsam umzugehen ist. Durch Art. 141 Abs. 3 der Bayerischen Verfassung sowie durch Art. 26 des Bayerischen Naturschutzgesetzes wird jedermann das Recht auf Genuss der Naturschönheiten und auf Erholung in der freien Natur zugesprochen. Dabei sind dennoch gewissen Regeln zu beachten.
Freizeitangebote sowie Regeln und Hinweise auf rechtliche Grundlagen enthält der Ratgeber Freizeit & Natur.
Stand: 18.12.2024