Geschützte Landschaftsbestandteile

Teile von Natur und Landschaft, die nicht die Voraussetzungen eines Naturdenkmals erfüllen, deren Schutz aber zur Erhaltung und Entwicklung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes erforderlich ist oder die zur Belebung des Orts- oder Landschaftsbildes beitragen, können als Landschaftsbestandteile geschützt werden (vgl. § 29 Bundesnaturschutzgesetz).

Aktuell sind im Landkreis Haßberge 21 Landschaftsbestandteile mit einer Gesamtfläche von 63 ha geschützt. In dieser Liste finden Sie die geschützten Landschaftsbestandteile im Landkreis.

Landschaftsbestandteil; Festsetzung

Teile der Landschaft, die zwar von besonderer Bedeutung sind, jedoch nicht die strengen Kriterien von z. B. Naturdenkmalen erfüllen, können als Landschaftsbestandteile ausgewiesen werden.

Im Interesse des Naturhaushalts oder zur Belebung des Landschaftsbildes können auch Landschaftsbestandteile durch Rechtsverordnung geschützt werden. Die als Landschaftsbestandteile geschützten Teile von Natur und Landschaft dürfen grundsätzlich nicht zerstört oder verändert werden.

Die Kreisverwaltungsbehörden (Landratsämter und kreisfreie Gemeinden) sind als untere Naturschutzbehörden gemäß Art. 51 Abs. 1 Nr. 5b BayNatSchG für den Erlass von Rechtsverordnungen über geschützte Landschaftsbestandteile (§ 29 BNatSchG) bis einschließlich 10 Hektar Größe zuständig.

Für geschützte Landschaftsbestandteile größer 10 Hektar sind gemäß Art. 51 Abs. 1 Nr. 5c BayNatSchG die höheren Naturschutzbehörden (= Regierungen) zuständig.

Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (siehe BayernPortal)

Stand: 07.11.2024