Gesetzlich geschützte Biotope

Bestimmte Teile von Natur und Landschaft, die eine besondere Bedeutung als Biotope haben, sind nach § 30 Bundesnaturschutzgesetz und Art. 23 Bayerisches Naturschutzgesetz gesetzlich geschützt. Beispiele für Biotope sind

  • natürliche Bereiche fließender und stehender Binnengewässer einschließlich ihrer Ufer,
  • Moore, Sümpfe, Röhrichte, seggen- und binsenreiche Nasswiesen,
  • Auen- und Lärchen-Wälder,
  • Magerrasen,
  • arten- und strukturreiches Dauergrünland (z.B. magere Flachland-Mähwiese),
  • Streuobstwiesen.

Handlungen, die zu einer Zerstörung oder einer sonstigen erheblichen Beeinträchtigung eines Biotops führen können, sind verboten.