Gesetzlich geschützte Biotope
Bestimmte Teile von Natur und Landschaft, die eine besondere Bedeutung als Biotope haben, sind nach § 30 Bundesnaturschutzgesetz und Art. 23 Bayerisches Naturschutzgesetz gesetzlich geschützt. Beispiele für Biotope sind
- natürliche Bereiche fließender und stehender Binnengewässer einschließlich ihrer Ufer,
- Moore, Sümpfe, Röhrichte, seggen- und binsenreiche Nasswiesen,
- Auen- und Lärchen-Wälder,
- Magerrasen,
- arten- und strukturreiches Dauergrünland (z.B. magere Flachland-Mähwiese),
- Streuobstwiesen.
Handlungen, die zu einer Zerstörung oder einer sonstigen erheblichen Beeinträchtigung eines Biotops führen können, sind verboten.
Stand: 03.09.2024