Landschaftsschutzgebiete und Naturparke
Im Landkreis Haßberge besteht nur noch das Landschaftsschutzgebiet "Wässernachtal" in den Gemarkungen Wülflingen, Sailershausen und Humprechtshausen mit einer Größe von 1.166 ha.
Etliche vormalige Landschaftsschutzgebiete sind mit Inkrafttreten der Naturparkverordnungen des Naturparkes Haßberge von 1987 mit 52.200 ha und der Verordnung des Naturparkes Steigerwald von 1988 mit 25.600 ha im Landkreis außer Kraft getreten, da sie in den Schutzzonen der Naturparke lagen. Diese haben den gleichen Rechtscharakter wie Landschaftsschutzgebiete.
Im Landschaftsschutzgebiet bzw. in den Schutzzonen der Naturparke sind etliche Vorhaben erlaubnispflichtig, auch wenn sie nach anderen Vorschriften genehmigungsfrei sind. Ein Beispiel hierfür sind privilegierte landwirtschaftliche Bauvorhaben, die im Außenbereich bis zu einer bestimmten Größe (kleiner als 100 m² und kleiner als 140 m² Dachfläche) nach der Bayerischen Bauordnung keiner Baugenehmigung bedürfen. Solche Maßnahme erfordern dann trotzdem eine naturparkrechtliche Erlaubnis.
Sie können beim Landratsamt Haßberge einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis für ein Vorhaben in einem Landschaftsschutzgebiet stellen.
Für die Bearbeitung des Antrages wird eine Planskizze mit entsprechender Bemaßung sowie ein Lageplan mit Kennzeichnung des Standortes benötigt.
Verordnungen zu den Landschaftsschutzgebieten
Landschaftsschutzgebiete; Festsetzung
Landschaftsschutzgebiete dienen, im Vergleich zu Naturschutzgebieten, in erster Linie dem Schutz des Naturhaushalts und seiner Funktionsfähigkeit.
Beschreibung
Wichtige Schutzgüter sind neben der Pflanzen- und Tierwelt z. B. Boden, Grund- und Oberflächenwasser, Klima oder das Landschaftsbild. Auch aufgrund seiner besonderen Bedeutung für die Erholung kann ein Gebiet als Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen werden. Ebenso können Gebiete, in denen eine naturverträgliche Nutzung durch den Menschen bewahrt oder wieder eingeführt werden soll, unter Landschaftsschutz gestellt werden. Im Vergleich zu Naturschutzgebieten steht der abiotische Ressourcenschutz im Vordergrund.
Als Selbstverwaltungskörperschaften sind die Landkreise und kreisfreien Städte für die Festsetzung von Landschaftsschutzgebieten durch Rechtsverordnung zuständig. Geht das Landschaftsschutzgebiet über das Gebiet eines Kreises oder einer kreisfreien Gemeinde hinaus, so ist der Bezirk für den Erlass der Schutzgebietsverordnung zuständig.
Schutzgebiete können in Zonen mit entsprechend abgestuftem Schutz gegliedert werden. Soweit erforderlich kann auch ihre Umgebung geschützt werden.
Besondere Hinweise
Für den Erlass von Rechtsverordnungen über Nationalparke ist die Staatsregierung zuständig. Rechtsverordnungen über Naturschutzgebiete werden durch die höhere Naturschutzbehörde bei der Regierung erlassen (siehe unter "Verwandte Themen").
Die Kreisverwaltungsbehörden (Landratsämter und kreisfreie Gemeinden) sind als untere Naturschutzbehörden für den Erlass von Rechtsverordnungen über Naturdenkmäler sowie für den Erlass von Rechtsverordnungen über geschützte Landschaftsbestandteile bis maximal 10 Hektar Größe zuständig. Für geschützte Landschaftsbestandteile größer 10 Hektar sind die höheren Naturschutzbehörden zuständig (siehe unter "Verwandte Themen").
Onlineverfahren
Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis für ein Vorhaben in einem Landschaftsschutzgebiet
Sie können die Erteilung einer Erlaubnis für ein Vorhaben in einem Landschaftsschutzgebiet online beantragen.
Weitere Themen
Redaktionell verantwortlich
Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (siehe BayernPortal)
Stand:
07.11.2024
Ansprechperson
Frau Herold
Wasserrecht, Naturschutz
Gebäude E
Zwerchmaingasse 18
97437 Haßfurt
naturschutz@landratsamt-hassberge.de
09521 /
27
224
09521 /
27 101
Tätigkeiten:
Naturparkrechtliche Erlaubnisse, Förderwesen nach den Landschaftspflegerichtlinien
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