Fischfang; Beantragung einer Genehmigung zur Ausstellung von Erlaubnisscheinen

Wer an einem Gewässer nicht selbst Fischereiberechtigter oder Fischereipächter ist, muss zusätzlich zum Fischereischein einen gültigen Erlaubnisschein besitzen. Aussteller ist der Fischereiberechtigte oder mit dessen Einwilligung der Fischereipächter.

Der Fischfang darf nicht ohne Erteilung eines Erlaubnisscheins gestattet werden. Ausnahmen gelten für Helfer, die in Begleitung eines Berechtigten den Fischfang ohne Handangel ausüben. Ohne Erlaubnisschein dürfen darüber hinaus höchstens drei Personen in Begleitung des Berechtigten den Fischfang ausüben. Mit der kontrollierten Ausgabe von Erlaubnisscheinen soll eine übermäßige Nutzung des Gewässers verhindert werden. Die Anzahl der Fischereiausübenden wird der Ertragsfähigkeit des Gewässers und dem gesetzlichen Hegeziel angepasst.

Der Erlaubnisschein gilt nur für den darauf vermerkten Inhaber.

Erlaubnisscheine dürfen für höchstens drei Jahre ausgestellt werden. Gebräuchlich sind Tages-, Monats- und Jahreserlaubnisscheine. Die Genehmigung zur Ausstellung von Erlaubnisscheinen erteilt die Kreisverwaltungsbehörde ebenfalls befristet.

Bevor Sie die Fischereischeine erteilen können, müssen diese noch vom Landratsamt gesiegelt werden. Bitte setzen Sie sich hierzu mit uns in Verbindung. Die Ansprechpartner finden Sie weiter unten auf dieser Seite.

Außerdem enthält der Bescheid regelmäßig auch eine Besatzauflage. Mit der Besatzauflage wird festgelegt, welche Fischarten und wie viele Fische Sie zur Stützung des Bestandes in Ihr Gewässer setzen müssen.

Einen Erlaubnisschein kann nur ausstellen, wer als Fischereiberechtigter oder Pächter das umfassende Fischereiausübungsrecht hat. Der Pächter braucht zusätzlich die ausdrückliche Einwilligung des Verpächters.

Die Ausstellung der Erlaubnisscheine muss von der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde genehmigt werden. Im Antrag müssen insbesondere Lage und Art des Fischwassers, Art und Umfang des Fischereirechts sowie Art und Geltungsdauer der beantragten Erlaubnisscheine angegeben werden. Örtlich zuständig ist das Landratsamt, in dessen Bezirk das betreffende Fischwasser liegt. Die Erlaubnisscheine werden bestätigt, d. h. mit dem Dienstsiegel der Kreisverwaltungsbehörde versehen.

  • gültiger Fischereischein

Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zur Ausstellung von Fischerei-Erlaubnisscheinen:
Sie können die Erteilung einer Genehmigung zur Ausstellung von Fischerei-Erlaubnisscheinen gemäß Art. 26 des Bayerischen Fischereigesetzes (BayFiG) online beantragen.

Den Preis für den Erlaubnisschein setzt der ausstellende Fischereiausübungsberechtigte fest.

Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen:
Verwaltungsgerichtliche Klage

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Herr Schrauder

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Tätigkeiten:
Gewerberecht, Spielrecht, Jagdrecht, Fischereirecht, Feldgeschworene