Waffen; Anzeige des Erwerbs einer erlaubnispflichtigen Waffe
Wenn Sie eine erlaubnispflichtige Schusswaffe erwerben oder jemandem überlassen, müssen Sie dies der zuständigen Behörde innerhalb von zwei Wochen anzeigen.
Beschreibung
Zum Erwerb und Besitz von erlaubnispflichtigen Schusswaffen benötigen Sie eine vorherige behördliche Erlaubnis (Waffenbesitzkarte [ggf. mit Voreintrag] oder Jagdschein). Hierfür ist ein Antrag bei der für Sie zuständigen Kreisverwaltungsbehörde zu stellen (siehe auch „Verwandte Themen“).
Sobald Sie eine erlaubnispflichtige Waffe erwerben, Ihre Waffe jemandem überlassen oder Ihre Waffe durch Umbau oder Austausch eines wesentlichen Teils bearbeiten, sind Sie verpflichtet, dies der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde innerhalb von zwei Wochen anzuzeigen.
Es wird empfohlen, dass Sie sich vor der Antragstellung ausführlich über die Regelungen des Waffenrechts informieren.
Voraussetzungen
- Beim Erwerb einer Waffe: Erwerbsberechtigung (Waffenbesitzkarte [ggf. mit Voreintrag] oder Jagdschein)
- Beim Überlassen einer Waffe: Erwerbsberechtigung des Empfängers
Erforderliche Unterlagen
- Waffenbesitzkarte
- Waffenbegleitschein bzw. Waffenbrief(sofern die Waffe beim Händler erworben wird, legen Sie zum Antrag zusätzlich den Waffenbegleitschein bzw. Waffenbrief in Kopie bei)
Onlineverfahren
Anzeige über den Erwerb von Waffen
Wenn Sie eine Waffenbesitzkarte besitzen und gemäß § 10 Abs. 1, § 13 Abs. 3 Satz 2 bzw. § 14 Abs. 4 Satz 6 des WaffG eine komplette Schusswaffe erworben haben, können Sie hier die Anzeige online vornehmen.
Fristen
Der Erwerb oder die Überlassung sowie die Bearbeitung durch Umbau oder Austausch eines wesentlichen Teils ist innerhalb von zwei Wochen bei der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde anzuzeigen.
Kosten
Ggf. können für die Eintragung einer Waffe in die Waffenbesitzkarte bzw. die Austragung einer Waffe aus der Waffenbesitzkarte Gebühren anfallen.
Eintragung: 15,00 EUR für die erste Waffe zuzüglich 7,50 EUR für jede weitere Waffe
Austragung: 10 EUR für die erste Waffe zuzüglich 7,50 EUR für jede weitere Waffe
Rechtsbehelf
Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen
verwaltungsgerichtliche Klage
Weitere Themen
Redaktionell verantwortlich
Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (siehe BayernPortal)
Stand:
25.03.2025
Anzeige der Überlassung einer erlaubnispflichtigen Waffe oder Munition
Anzeige des Erwerbs einer erlaubnispflichtigen Waffe nach § 10 Abs. 1, § 13 Abs. 3 Satz 2 bzw. § 14 Abs. 4 Satz 6 Waffengesetz
Ansprechpersonen
Frau Leisentritt
Öffentliche Sicherheit und Ordnung
Gebäude A
Am Herrenhof 1
97437 Haßfurt
waffenbehoerde@landratsamt-hassberge.de
09521 /
27
187
09521 /
27 340
Tätigkeiten:
Waffenrecht, Sprengstoffrecht
Herr Schmid
Öffentliche Sicherheit und Ordnung
Gebäude A
Am Herrenhof 1
97437 Haßfurt
waffenbehoerde@landratsamt-hassberge.de
09521 /
27
197
09521 /
27 340
Tätigkeiten:
zentrale Bußgeldstelle, Waffenrecht, Sprengstoffrecht
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