Grüne Waffenbesitzkarte für Erben; Beantragung
Beschreibung
Haben Sie Waffen und/oder Munition geerbt, müssen Sie die Inbesitznahme der Waffen unverzüglich gegenüber der zuständigen Behörde anzeigen. Außerdem müssen Sie innerhalb eines Monats, nachdem Sie das Erbe angenommen haben oder die Frist abgelaufen ist, innerhalb der Sie das Erbe hätten ausschlagen können, die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für die zum Nachlass gehörenden erlaubnispflichtigen Schusswaffen oder ihre Eintragung in eine bereits ausgestellte Waffenbesitzkarte beantragen.
Haben Sie bereits eine Waffenbesitzkarte (WBK), können Sie, sofern Sie ein Bedürfnis auch für die geerbten Waffen nachweisen können (z.B. als Jäger, Sportschütze, Brauchtumsschütze, Waffen- oder Munitionssammler, Waffen- oder Munitionssachverständiger, gefährdete Person, als Waffenhersteller oder Waffenhändler oder als Bewachungsunternehmer), die Erbwaffen darin eintragen lassen.
Können Sie kein Bedürfnis zum Besitz der geerbten Waffen nachweisen, müssen Sie die Waffen unbrauchbar machen oder mit einem dem Stand der Technik entsprechenden Blockiersystem versehen lassen. Erlaubnispflichtige Munition ist unbrauchbar zu machen oder einem Berechtigten zu überlassen. Sie müssen die Waffen jedoch nicht blockieren lassen, wenn Sie bereits eine Waffenbesitzkarte haben.
Alle Veränderungen an den geerbten Waffen müssen Sie nachweislich von einem Fachmann ausführen lassen und der zuständigen Behörde entsprechend anzeigen (siehe unter "Verwandte Themen" - "Erbwaffen; Anzeige des Einbaus eines Blockiersystems"). Wenn oder solange für eine oder mehrere Erbwaffen auf dem Markt kein entsprechendes Blockiersystem vorhanden ist, können – auf Antrag – Ausnahmen von der Verpflichtung, alle Erbwaffen mit einem dem Stand der Sicherheitstechnik entsprechendem Blockiersystem zu versehen, zugelassen werden
Als Erbengemeinschaft können Sie auch eine gemeinschaftliche Erlaubnis beantragen. Wollen nicht alle die Waffen erben, müssen diese Personen erklären, dass sie auf das Erbe verzichten. Um die gemeinschaftliche Erlaubnis zu erhalten, müssen alle Mitglieder einer Erbengemeinschaft jeweils ihr Bedürfnis nachweisen und es werden für alle Antragsteller jeweils die Voraussetzungen geprüft.
Es wird empfohlen, dass Sie sich vor der Antragstellung ausführlich über die Regelungen des Waffenrechts informieren.
Um die Erlaubnis zu erhalten, erlaubnispflichtige Waffen und Munition zu besitzen, müssen Sie grundsätzlich
- das entsprechende Alter haben sowie
- Ihr Bedürfnis,
- Ihre waffenrechtliche Zuverlässigkeit,
- Ihre persönliche Eignung,
- Ihre Sachkunde im Umgang mit Waffen und Munition sowie
- die sichere Aufbewahrung von Waffen und Munition
nachweisen.
Verfahrensablauf
Sie müssen die grüne Waffenbesitzkarte für Erben oder die Eintragung der Erbwaffe in Ihre bereits vorhandene Waffenbesitzkarte bei der zuständigen Waffenbehörde beantragen. Reichen Sie den Antrag zusammen mit den erforderlichen Unterlagen ein.
Die Waffenbehörde stellt die grüne Waffenbesitzkarte für Erben aus bzw. nimmt die Eintragung in die Waffenbesitzkarte vor, wenn Sie die erforderlichen Voraussetzungen erfüllen.
Erforderliche Unterlagen
- Folgende Unterlagen sind erforderlich:
- Personalausweis oder Reisepass (Kopie)
- Aufbewahrungsnachweis, zum Beispiel Kaufvertrag für einen Waffenschrank und/oder Fotos von Waffenschrank und Aufstellungsort
- wenn unter 25 Jahren: fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über Ihre geistige Eignung
- nur bei Erbengemeinschaft: gegebenenfalls Verzichtserklärung, dass die anderen Mitglieder der Erbengemeinschaft die Waffen nicht besitzen wollen
Fristen
Anzeige: unverzüglich
Beantragung der Waffenbesitzerlaubnis: einen Monat ab Annahme der Erbschaft bzw. Ablauf der für die Ausschlagung der Erbschaft vorgeschriebenen Frist
Kosten
Die Gebühren für die Ausstellung der grünen Waffenbesitzkarte betragen zwischen 30 und 150 EUR.
Soll eine gemeinschaftliche Erlaubnis erteilt werden, fallen zusätzlich 50 % der für die Waffenbesitzkarte erhobenen Gebühr für jede weitere eingetragene Person an.
Die Gebühr für die Eintragung der Besitzberechtigung für die Erbwaffen in eine bestehende Waffenbesitzkarte beträgt 75 % der Gebühr für die jeweilige Waffenbesitzkarte.
Rechtsbehelf
verwaltungsgerichtliche Klage
Redaktionell verantwortlich
Zentrale Redaktion BayernPortal im Bayerischen Staatsministerium für Digitales (siehe BayernPortal)
Stand:
04.03.2026
Ansprechpartner
Frau Leisentritt
Öffentliche Sicherheit und Ordnung
Gebäude A
Am Herrenhof 1
97437 Haßfurt
waffenbehoerde@landratsamt-hassberge.de
09521 /
27
187
09521 /
27 340
Tätigkeiten:
Waffenrecht, Sprengstoffrecht
Herr Schmid
Öffentliche Sicherheit und Ordnung
Gebäude A
Am Herrenhof 1
97437 Haßfurt
waffenbehoerde@landratsamt-hassberge.de
09521 /
27
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27 340
Tätigkeiten:
zentrale Bußgeldstelle, Waffenrecht, Sprengstoffrecht
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