Salutwaffen; Beantragung von bzw. Eintrag in Waffenbesitzkarte, Überlassungsanzeige, Abgabeanzeige

Salutwaffen sind seit dem 01.09.2020 erlaubnispflichtige oder verbotene Waffen, je nachdem, ob die Waffe, die zur Salutwaffe umgebaut wurde, erlaubnispflichtig oder verboten ist.

Hat jemand am 01.09.2020 eine erlaubnispflichtige Salutwaffe im Sinne von Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.5 Waffengesetz (WaffG) besessen, die er vor diesem Tag erworben hat, so hat er spätestens am 01.09.2021 eine Erlaubnis nach § 10 Abs. 1 Satz 1 WaffG oder eine gleichgestellte andere Erlaubnis zum Besitz zu beantragen oder die Waffe einem Berechtigten, der zuständigen Behörde oder eine Polizeidienststelle zu überlassen. Für die Zeit bis zur Erteilung oder Versagung der Erlaubnis gilt der Besitz als erlaubt (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.5.1 und 1.5.2).

Salutwaffen - Antrag

§ 39 b und § 58 Abs. 15 WaffG

Ansprechpersonen

Frau Leisentritt

Öffentliche Sicherheit und Ordnung

Gebäude A
Am Herrenhof 1
97437 Haßfurt

waffenbehoerde@landratsamt-hassberge.de
09521 / 27 187
09521 / 27 340

Tätigkeiten:
Waffenrecht, Sprengstoffrecht


Herr Schmid

Öffentliche Sicherheit und Ordnung

Gebäude A
Am Herrenhof 1
97437 Haßfurt

waffenbehoerde@landratsamt-hassberge.de
09521 / 27 197
09521 / 27 340

Tätigkeiten:
zentrale Bußgeldstelle, Waffenrecht, Sprengstoffrecht