Schülerbeförderung
Rechtsgrundlage für die Schülerbeförderung sind das Gesetz über die Kostenfreiheit des Schulwegs und die Schülerbeförderungsverordnung.
In der Regel werden Fahrscheine für den Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) ausgegeben. Freigestellte Schülerverkehre („Schulbus“) sind für den Landkreis nicht im Einsatz.
Der Landkreis Haßberge ist für alle Schüler der weiterführenden Schulen, von der 5. bis einschließlich der 10. Klasse zuständig. Die Schüler müssen ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Landkreis Haßberge haben, d. h. Schüler, die hier tatsächlich wohnen und deren Schulweg (einfache Strecke) mehr als 3 km beträgt. Eine weitere Voraussetzung ist, das die nächstgelegene Schule besucht wird und die Schule staatlich anerkannt ist.
Sie können den Antrag für einen Fahrschein (Erfassungsbogen) zu einer weiterführenden Schule online auszufüllen. Diesen stellen wir im Formularcenter zur Verfügung.
FAQ - Häufig gestellte Fragen zur Schülerbeförderung
Die Ausstellung eines Fahrscheins ist zur nächstgelegenen, öffentlichen oder staatlich anerkannten Schule möglich.
Dies sind:
- Realschulen
- Gymnasien
- Berufsschulen (10. Klasse Vollzeitunterricht)
- Berufsfachschulen (nur bei Vollzeitunterricht)
- Wirtschaftsschulen
- Fachoberschulen, Berufsoberschulen
Durch die Einführung der ermäßigten Fahrscheine zum Pauschalpreis (365,- € - Tickets / Deutschlandtickets) ändert sich nichts an den Zuordnungen zur nächstgelegenen Schule.
Die Beförderung von Grund- und Mittelschülern fällt in den Zuständigkeitsbereich der Wohnortgemeinde oder der Schulverbände.
Vor der Anmeldung an der Schule ist ein Erfassungsbogen auszufüllen. Über SchulantragOnline füllen Sie die Seiten des Formulars einmal aus und erhalten auf der letzten Seite die fertigen Dokumente im PDF-Format. Diese drucken Sie aus, unterschreiben Sie und bringen sie, zusammen mit den ggf. weiteren erforderlichen Unterlagen, zur Einschreibung an die neue Schule mit. Damit entfällt das manuelle Ausfüllen vor Ort und die Wartezeit bei der Anmeldung an der Schule verkürzt sich erheblich.
Die Schule prüft die Angaben und sendet uns den Erfassungsbogen zu. Die Aushändigung der Fahrkarte erfolgt zum Schuljahresbeginn über das jeweilige Sekretariat.
Die Beförderung erfolgt in der Regel im Linienverkehr des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV). Ein Anspruch, ein bestimmtes Fahrzeug zu nutzen, besteht nicht. Ebenso gibt es im Linienverkehr keinen Anspruch auf einen Sitzplatz.
Beförderungsantrag, (Erfassungsbogen)
Dies ist nicht notwendig. Mit dem Erfassungsbogen werden automatisch die Fahrkarten für das folgende Schuljahr und für alle darauffolgenden Schuljahre einschließlich der 10. Klasse beantragt.
Bitte beachten Sie:
Mit der Unterschrift auf dem Erfassungsbogen verpflichten Sie sich, jede Änderung der persönlichen Daten dem Landratsamt schriftlich mitzuteilen. Z. B. bei Umzug, geplantem Schulwechsel, falls eine Klasse wiederholt wird…
Weiteres siehe auch unter Änderung der persönlichen Daten, Schulwechsel, Umzug
Kostenfreiheit des Schulwegs besteht bei Vollzeitunterricht bis einschließlich der 10. Jahrgangsstufe.
Für Schüler ab der 11. Klasse wird die Schülerbeförderung nicht mehr durch den Landkreis organisiert. Im Gegensatz zum Beförderungsanspruch bei den Klassen 5-10 besteht müssen die Schüler selbst dafür Sorge tragen, wie sie zur Schule kommen und die Fahrkarten selbst besorgen und bezahlen.
Es besteht die Möglichkeit, eine rückwirkende Kostenerstattung zu erhalten. Informationen für die Zeit ab der 11. Klasse finden Sie auf dieser Internetseite unter Fahrtkostenerstattung
Die Fahrscheine sind nicht übertragbar und dürfen nur von den Berechtigten selbst genutzt werden. Der Fahrschein ist in den Verkehrsmitteln stets mitzuführen und beim Zustieg im Bus dem Fahrpersonal unaufgefordert vorzuzeigen. Die Berechtigung kann vom Fahrer/Kontrolleur durch einen gültigen Lichtbildausweis kontrolliert werden. Fahrscheine dürfen nicht selbst laminiert (eingeschweißt) werden, da sie sonst ihre Gültigkeit verlieren.
Fahrscheine (personalisierte Wertmarken) des Verkehrsverbunds Großraum Nürnberg (VGN):
Der Landkreis Haßberge stellt für beförderungspflichtige Schüler, die im VGN-Gebiet fahren, in der Regel ein 365,- € Jahresticket in Papierform aus. Dieses besteht aus 12 Monatswertmarken. Diese Wertmarken gelten nur in Verbindung mit einem gültigen VGN-Verbundpass. Den Verbundpass erhalten Sie über das neue VGN Schülerportal VGN Smaxi. In Ausnahmefällen auch beim Verkehrsunternehmen vor Ort. Im Verbundpass muss die Strecke Wohnort - Schulort eingetragen sein. Der Pass ist ab dem 15. Geburtstag jährlich zu verlängern. Die Verbundpassnummer muss auf der jeweiligen Monatswertmarke eingetragen werden.
Weitere Infos zum VGN - Verbundpass finden Sie unter Schülerinnen und Schüler | VGN
Die Wertmarken werden durch das Landratsamt bestellt und über die Schulen gegen Unterschrift ausgehändigt.
Die Marke des jeweiligen Monats ist auf der Karte aufzukleben bzw. einzulegen. Fahrscheine ohne entsprechende Wertmarke sind ungültig (sh. auch verlorener Fahrschein). Die Wertmarken für Folgemonate sollten stets getrennt von der Fahrkarte aufbewahrt werden, damit sie bei einem Verlust des Ausweises nicht ebenfalls verloren gehen.
Chipkarten: Außerhalb des VGN-Bereichs werden die Fahrscheine auch als Chipkarten ausgegeben. Diese gelten von September bis Juli des Folgejahres.
Bei Änderung der persönlichen Daten wie z.B. Schulwechsel, Wechsel der Ausbildungsrichtung, Austritt, Umzug, Namensänderungen, Wiederholen einer Klasse:
Bitte stellen Sie in den oben genannten Fällen einen neuen Antrag auf kostenfreie Beförderung mittels des Erfassungsbogens über Schulantrag online.
Wir prüfen, ob weiterhin ein Anspruch auf kostenfreie Beförderung besteht. Denken Sie daran, dass Sie verpflichtet sind, den ausgegebenen Fahrschein (ggf. mit Wertmarken) bei Umzug, Schulwechsel oder vorzeitigem Austritt am letzten Tag an der Schule bzw. spätestens am folgenden Werktag in der Schule bzw. im Landratsamt zurückzugeben. Wird die Schülerjahreskarte von Ihnen nicht bzw. nicht rechtzeitig abgegeben, sind wir leider gezwungen, Ihnen die entsprechenden Mehrkosten in Rechnung zu stellen.
Sollte die Karte aus anderen Gründen (z. B. vsl. längere Krankheit oder Auslandsaufenthalt) für einen längeren Zeitraum nicht benötigt werden, bitten wir darum, dass der Fahrschein zurückgegeben wird. Der Schüler erhält bei Bedarf eine Teil-Jahreskarte nach seiner Rückkehr an die Schule.
Wurde die Fahrkarte zu Hause vergessen, können Sie einen Fahrschein zum normal gültigen Tarif lösen. Alternativ kann vom Fahrer/Zugbegleiter eine „Beanstandung bei der Fahrausweisprüfung“ über 60,- € ausgestellt werden.
Sie haben die Möglichkeit, die personalisierte Fahrkarte nachträglich beim Busunternehmen bzw. bei einer Verkaufsstelle der DB oder Agilis vorzuzeigen, für die Bearbeitung wird jedoch, je nach Unternehmen, eine unterschiedlich hohe Gebühr erhoben.
Schülerausweise oder andere (z.B. von den Eltern/Schulen ausgestellte) Bescheinigungen werden in den öffentlichen Verkehrsmitteln nicht anerkannt, es ist immer ein gültiger Fahrschein zur Mitfahrt im Linienverkehr nötig.
VGN
Es besteht die Möglichkeit, einmalig eine gebührenpflichtige Ersatzkarte bei personalisierten Fahrscheinen bei Verlust oder Beschädigung zu erhalten. Bitte nehmen Sie Kontakt mit uns auf.
Wir empfehlen, dass Sie jeweils nur die Wertmarke des aktuellen Monats in den Verkehrsmitteln im Verbundpass mitführen. Vorläufige Fahrscheine dürfen im VGN-Gebiet nicht ausgestellt werden. Schülerausweise oder andere (z.B. von den Eltern ausgestellte) Bescheinigungen werden in den Verkehrsmitteln nicht anerkannt, es ist immer ein gültiger Fahrschein zur Mitfahrt im Linienverkehr nötig.
NVM
Verlorene Chipkarte (Stadtwerke Schweinfurt)
Bei Chipkartenverlust fällt eine Gebühr in Höhe von 30,00 € an.
Zum Erwerb einer Ersatzkarte gibt es zwei Möglichkeiten:
Die Schüler bzw. Erziehungsberechtigen zahlen im Kundencenter der Stadtwerke in der Wolfsgasse 5, 97421 Schweinfurt vor Ort die Verlustgebühr in Höhe von 30,00 €. Die Chipkarte wird vor Ort neu gedruckt und kann sofort mitgenommen werden.
Der Verlust wird an schuelertickets@stadtwerke-sw.de gemeldet. Die Ersatzkarte wird an den Schüler direkt nach Hause gesendet, mit einer Rechnung in Höhe von 30,00 €. Die Rechnung muss innerhalb von 14 Tagen bezahlt werden. Sollten die Stadtwerke Schweinfurt in diesem Zeitraum keinen Zahlungseingang verbuchen können, wird das D-Ticket automatisch ungültig, somit sind keine weiteren Fahrten mehr möglich.
Falls der Fahrschein/die Wertmarken versehentlich mitgewaschen wurden, nehmen Sie Kontakt mit uns auf bzw. senden Sie uns über die Schule die Reste des Fahrscheins zu. Es gelten grundsätzlich die Regelungen wie beim verlorenen Fahrschein.
Die Abfahrtszeiten der Züge und öffentlichen Busse sind an den jeweiligen Haltestellen ausgehängt. Die Fahrpläne finden Sie auch hier:
Auf unserer Internetseite haben wir einen Überblick zu den öffentlichen Buslinien bereitgestellt. Welche öffentlichen Buslinien Ihren Ort anfahren, sehen Sie im Liniennetzplan und im Ortsverzeichnis mit Linien. Außerdem finden Sie die Kontaktdaten der Betreiber, die Sie bei Fragen oder Problemen gerne kontaktieren können.
Dort finden Sie auch die Kontaktdaten der Verkehrsunternehmen (z.B. Fundsachenabwicklung, Fragen zum Fahrplan, Beschwerden...).
Stehplätze sind im öffentlichen Linienverkehr grundsätzlich erlaubt. Wie viele Sitz- oder Stehplätze im Fahrzeug zugelassen sind, ist je nach Fahrzeugtyp unterschiedlich. Beispielsweise sind in einem Gelenkzug teilweise mehr Stehplätze als Sitzplätze vorgesehen. Jedes Fahrzeug wird vor der Zulassung vom TÜV abgenommen, wobei auch die zulässige Anzahl von Sitz- und Stehplätzen festgelegt wird. Diese Beförderungskapazität wird in die Fahrzeugpapiere eingetragen und darf nicht überschritten werden. Die genaue Zahl ist auch im Fahrzeug veröffentlicht.
Bei Omnibussen ist die Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften auf 60 km/h begrenzt, wenn zu befördernde Personen stehen.
In Omnibussen, bei denen die Beförderung stehender Fahrgäste zugelassen ist, besteht auch keine Anschnallpflicht, wie es z. B. im Reiseverkehr der Fall ist.
Ihre Ansprechpersonen zur Kostenfreiheit des Schulwegs
Frau Hömer
ÖPNV, Schülerbeförderung
Am Herrenhof 1
97437 Haßfurt
oepnv@landratsamt-hassberge.de
09521 /
27
345
09521 /
27 310
Tätigkeiten:
Schülerbeförderung
Gerne können Sie Ihr Anliegen telefonisch, aber auch per E-Mail an oepnv@landratsamt-hassberge.de schildern. Bitte geben Sie unbedingt neben den persönlichen Daten auch Ihren Wohnort, das Schuljahr und die besuchte Schule, um die es sich handelt, mit an.
Vertretung
Frau Häußinger
ÖPNV, Schülerbeförderung
Am Herrenhof 1
97437 Haßfurt
oepnv@landratsamt-hassberge.de
09521 /
27
475
09521 /
27 310
Tätigkeiten:
Bearbeitung Erstattungsanträge ab 11. Jahrgangsstufe; Antragsbearbeitung PKW-Nutzung zur Schule
Erreichbarkeit:
Ihre Ansprechperson in der Kostenerstattung ist vorwiegend vormittags telefonisch erreichbar.
Gerne können Sie Ihr Anliegen telefonisch, aber auch per E-Mail an oepnv@landratsamt-hassberge.de schildern. Bitte geben Sie unbedingt neben den persönlichen Daten auch Ihren Wohnort, das Schuljahr und die besuchte Schule, um die es sich handelt, mit an.
Herr Ort
ÖPNV, Schülerbeförderung
Am Herrenhof 1
97437 Haßfurt
oepnv@landratsamt-hassberge.de
09521 /
27
275
09521 /
27 310
Tätigkeiten:
Bearbeitung Erstattungsanträge ab 11. Jahrgangsstufe; Antragsbearbeitung PKW-Nutzung zur Schule
Erreichbarkeit:
Ihre Ansprechperson in der Kostenerstattung ist in der Regel Dienstag vormittags, am Mittwoch ganztags telefonisch erreichbar.
Gerne können Sie Ihr Anliegen telefonisch, aber auch per E-Mail an oepnv@landratsamt-hassberge.de schildern. Bitte geben Sie unbedingt neben den persönlichen Daten auch Ihren Wohnort, das Schuljahr und die besuchte Schule, um die es sich handelt, mit an.