Gewerblicher Güterkraftverkehr
Wer in Deutschland als Unternehmer gewerbsmäßig Güter mit Kraftfahrzeugen über 3,5 Tonnen transportieren will, braucht eine Erlaubnis. Beim grenzüberschreitenden Transport ist eine sogenannte Gemeinschaftslizenz für Kraftfahrzeuge über 2,5 Tonnen erforderlich.
Güterkraftverkehr ist die geschäftsmäßig oder entgeltliche Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, die einschließlich Anhänger ein höheres zulässiges Gesamtgewicht als 3,5 Tonnen haben.
Werden die Güter nur in Deutschland transportiert, so benötigen Sie für Kraftfahrzeuge über 3,5 Tonnen eine Erlaubnis nach § 3 Güterkraftverkehrsgesetz.
Wenn Sie allerdings grenzüberschreitend Güter mit Kraftfahrzeugen über 2,5 Tonnen transportieren wollen, so benötigen Sie eine sogenannte Gemeinschaftslizenz (EU-Lizenz).
Nicht erlaubnispflichtig ist der sog. Werkverkehr, d.h. der Güterkraftverkehr für eigene Zwecke eines Unternehmens unter bestimmten Voraussetzungen. Wenn der Werksverkehr als Güterkraftverkehr für eigene Zwecke des Unternehmens erlaubnisfrei ist, ist der Unternehmer, der Werkverkehr betreibt, verpflichtet, sein Unternehmen vor Beginn der ersten Beförderung beim Bundesamt für Logistik und Mobilität, Werderstraße 34, 50672 Köln, Tel. 0221/5776-0, E-Mail: poststelle@balm.bund.de, anzumelden.
Hinweis:
Für den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr ist erforderlich:
- eine sog. Gemeinschaftslizenz für den Verkehr mit Staaten der Europäischen Union (EU) und Staaten des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR), die auch zu innerstaatlichen Verkehren in anderen EU-/EWR-Staaten berechtigt (sog. Kabotageverkehre),
- eine sog. CEMT-Genehmigung für grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr und Umzugsverkehr in der Gemeinschaft der CEMT-Mitgliedsstaaten (über 30 Staaten in Europa),
>zuständig für deren Erteilung ist das Bundesamt für Logistik und Mobilität, Werderstraße 34, 50672 Köln, Tel. 0221/5776-0, E-Mail: poststelle@balm.bund.de oder - eine sog. bilaterale Genehmigung für den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr mit Dritstaaten
>zuständig für einen Großteil der Länder ist die Regierung der Oberpfalz, Emmeramsplatz 8, 93047 Regensburg, Tel. 0941/5680-0.
Die Erlaubnis wird einem Unternehmer, dessen Unternehmen seinen Sitz tatsächlich und dauerhaft im Inland hat, erteilt, wenn
- der Unternehmer und die zur Führung der Güterkraftverkehrsgeschäfte bestellte Person (Verkehrsleiter) zuverlässig sind,
- die finanzielle Leistungsfähigkeit des Unternehmens gewährleistet ist und
- der Unternehmer oder die zur Führung der Güterkraftverkehrsgeschäfte bestellte Person fachlich geeignet ist.
Erforderliche Unterlagen
- Förmlicher Antrag auf Erlaubnis für den gewerblichen Güterkraftverkehr/Gemeinschaftslizenz (siehe Antragsformular - Formulare).
- Unterlagen für das antragstellende Unternehmen:
- Auszug aus dem Handels- oder Genossenschaftsregister in beglaubigter Abschrift, wenn eine entsprechende Eintragung besteht;
- bei juristischen Personen zudem noch eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister für das Unternehmen;
- Umsatzsteuernummer;
- Nachweis der Vertretungsberechtigung:
- ein Führungszeugnis und eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister für die zur Vertretung ermächtigte Person;
- Unbedenklichkeitsbescheinigungen des Finanzamtes, der Gemeinde des Betriebssitzes, der Träger der Sozialversicherung und der Berufsgenossenschaft (nicht älter als drei Monate) zur finanziellen Leistungsfähigkeit;
- Eigenkapitalbescheinigung bzw. eine Bescheinigung des Abschlussprüfers, der den Jahresabschluss geprüft hat (nicht älter als ein Jahr);
- Anforderung an die finanzielle Leistungsfähigkeit:
- 9.000 Euro für das erste Kraftfahrzeug,
- 1.800 Euro für das erste Kraftfahrzeug, wenn ausschließlich Fahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 2,5 t und nicht mehr als 3,5 t eingesetzt werden.
- 5.000 Euro für jedes weitere genutzte Kraftfahrzeug oder jede weitere genutzte Fahrzeugkombination, das/die eine zulässige Gesamtmasse von mehr als 3,5 t hat.
- 900 Euro für jedes weitere genutzte Kraftfahrzeug, das eine zulässige Gesamtmasse von mehr als 2,5 t und bis zu 3,5 t hat.
- Bescheinigung über die fachliche Eignung für den innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr;
- Fahrzeugliste mit Angaben:
- der Art des Fahrzeuges (Lkw/Anhänger/Zugmaschine/Auflieger)
- der Kennzeichen und
- es jeweiligen zulässigen Gesamtgewichtes.
Für Leih-, Mietfahrzeuge ist ein entsprechender Nachweis (z.B. Leih-Mietvertrag) vorzulegen.
- Unterlagen für Personen, die zur Führung der Güterkraftverkehrsgeschäfte bestellt sind:
- amtliches Führungszeugnis (nicht älter als drei Monate);
- amtliche Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (nicht älter als drei Monate);
- amtliche Auskunft aus dem Fahreignungsregister;
- Nachweis der fachlichen Eignung;
- Nachweis des Beschäftigungsverhältnisses.
Nationale Erlaubnis für den gewerblichen Güterkraftverkehr: 220,00 bis 700,00 Euro
Gemeinschaftslizenz: 320,00 bis 700,00 Euro
Zahlung per Rechnung
- § 3 Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG)
- § 10 Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr (GBZugV)
- Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Güterkraftverkehrsrecht (GüKVwV)
- Art. 3 Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers, Fassung vom 14.11.2009
Landkreis Haßberge
Ansprechpartner
Herr Heim
Straßenverkehrsamt
Straßenverkehrsbehörde
Am Ziegelbrunn 36
97437 Haßfurt
Tätigkeiten:
Verkehrsrechtliche Anordnungen für Baustellen, Wallfahrten, Treib- und Drückjagden; Ausnahmegenehmigungen für Baugerüste und Hindernisse auf der Fahrbahn; Parkausweis für Handwerker und soziale Dienste; Großraum- und Schwerverkehr; Ausnahmen vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot bzw. Fahrverbot nach der Ferienreiseverordnung; Erlaubnisse für Faschingsumzüge; Gewerblicher Güterkraftverkehr; Fahrerbescheinigungen; Gewerbliche Personenbeförderung mit Pkw, Taxi und Mietwagen; Ausnahmen vom Mindestalter für die Fahrerlaubnis Klasse B