Großraum- und Schwertransporte

Für den Verkehr mit Fahrzeugen, deren Abmessungen, Achslasten oder Gesamtgewichte die gesetzlich allgemein zulässigen Grenzen überschreiten oder deren Bauart den Fahrzeugführenden kein ausreichendes Sichtfeld lässt, ist eine Erlaubnis erforderlich. Ergibt sich eine Überschreitung erst aus der Ladung, ist hierfür eine Ausnahmegenehmigung erforderlich.

In der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) sind die Maße (Abmessungen) und Gewichte (Achslasten, zulässige Gesamtgewichte) für Fahrzeuge vorgeschrieben (§§ 32 ff. StVZO). Weicht ein Fahrzeug, das im öffentlichen Verkehrsraum betrieben werden soll, von diesen Vorgaben ab, ist eine ("fahrzeugtechnische") Ausnahmegenehmigung nach § 70 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 StVZO erforderlich. Die Ausnahmegenehmigung erteilt in Bayern in der Regel die Regierung der Oberpfalz.

Daneben bedarf der Verkehr mit Fahrzeugen und Zügen, deren Abmessungen, Achslasten oder Gesamtgewichte die gesetzlich allgemein zugelassenen Grenzen tatsächlich überschreiten, immer einer ("verkehrlichen") Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO). Dies gilt auch für den Verkehr mit Fahrzeugen, deren Bauart den Fahrzeugführenden kein ausreichendes Sichtfeld lässt.

Erlaubnisse werden auf Antrag und in Abhängigkeit von den Umständen des Einzelfalles, für eine Dauer von höchstens drei Jahren, als Einzelerlaubnis, Kurzzeiterlaubnis oder Dauererlaubnis erteilt. Dauererlaubnisse können streckenbezogen oder flächendeckend erteilt werden. Sie sind stets unter dem Vorbehalt des Widerrufs zu erteilen.

Sofern das Fahrzeug den gesetzlich vorgegebenen Maßen und Gewichten entspricht, die Ladung jedoch die gesetzliche Vorgaben überschreitet, bedarf es einer Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Nr. 5 i. V. m. § 22 Abs. 2 bis 4 StVO.

Anträge können entweder schriftlich bei den Erlaubnisbehörden eingereicht werden (Antragsformular), oder online über die browserbasierte, durch das eGovernment-Projekt VEMAGS® "Verfahrensmanagement für Großraum- und Schwertransporte" zur Verfügung gestellte Internet-Plattform (siehe unter "Online-Verfahren").

www.vemags.de

Die Zuständigkeit des Landratsamtes Haßberge ist gegeben, wenn:

  • das transportdurchführende Unternehmen seinen Betriebssitz im Landkreis Haßberge hat,
  • der Antragsteller im Landkreis Haßberge eine Zweigniederlassung im Sinne von § 13 HGB hat,
  • der zu genehmigende Transport im Landkreis Haßberge beginnt (i. d. R. Aufnahme der Ladung).

Eine Erlaubnis darf insbesondere nur erteilt werden,

  • der Verkehr nicht – wenigstens zum größten Teil der Strecke – auf der Schiene oder auf dem Wasser möglich ist oder wenn durch einen Verkehr auf dem Schienen- oder Wasserweg unzumutbare Mehrkosten entstehen würden und wenn für den gesamten Fahrtweg Straßen zur Verfügung stehen, deren baulicher Zustand durch den Verkehr nicht beeinträchtigt wird und für deren Schutz keine besonderen Maßnahmen erforderlich sind, oder wenn wenigstens die spätere Wiederherstellung der Straßen oder die Durchführung jener Maßnahmen, vor allem aus verkehrlichen Gründen, nicht zu zeitraubend oder zu umfangreich wäre.
  • für den Transport einer unteilbaren Ladung; unteilbar ist eine Ladung, wenn ihre Zerlegung aus technischen Gründen unmöglich ist oder unzumutbare Kosten verursachen würde; als unteilbar gelten auch das Zubehör eines Kranes und die Gewichtsstücke eines Eichfahrzeuges;
  • für den Transport einer aus mehr als einem Teil bestehenden Ladung, wenn die Teile aus Festigkeitsgründen nicht als Einzelstücke befördert werden können und diese unteilbar sind;
  • Zubehör zu unteilbaren Ladungen; es darf 10% der Gesamtmasse der Ladung nicht überschreiten und muss in dem Begleitpapier mit genauer Bezeichnung aufgeführt sein;
  • für den Transport mehrerer einzelner unteilbarer Teile, die je für sich wegen ihrer Länge, Breite oder Höhe die Benutzung eines Fahrzeugs mit einer Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO erfordern und unteilbar sind, jedoch unter Einhaltung der nach § 34 StVZO zulässigen Gesamtmasse und Achslasten;

Hat der Antragsteller oder die transportdurchführende Person vorsätzlich oder grob fahrlässig zuvor einen erlaubnispflichtigen Verkehr ohne die erforderliche Erlaubnis durchgeführt oder gegen die Bedingungen und Auflagen einer Erlaubnis verstoßen, so soll ihm oder ihr für einen angemessenen Zeitraum keine Erlaubnis mehr erteilt werden.

Haben Absender und Empfänger Gleisanschlüsse, ist die Erteilung einer Erlaubnis nur zulässig, wenn nachgewiesen ist, dass eine Schienenbeförderung nicht möglich oder unzumutbar ist. Von dem Nachweis darf nur in dringenden Fällen abgesehen werden.

Für Entscheidungen im Rahmen der Straßenverkehrs-Ordnung werden Gebühren nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) erhoben. Für die Entscheidung über eine Erlaubnis oder Ausnahme bei Großraum- oder Schwertransporten nach § 29 Absatz 3 oder § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) sieht die GebOSt eine Grundgebühr von 40,00 Euro und eine Höchstgebühr von 1.300,00 Euro vor.

Die Gebühr errechnet sich bundeseinheitlich nach Maßgabe des Anhangs zu Gebühren-Nummer 263.1.1 der GebOSt (Entscheidung über eine Erlaubnis oder Ausnahme bei Großraum- und Schwertransporten nach § 29 Absatz 3 oder § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 StVO).

Zahlung per Rechnung

Veranstaltung öffentlichen Verkehrsflächen - Antrag Schwerverkehr

Landkreis Haßberge

Ansprechperson

Herr Heim

Straßenverkehrsamt

Straßenverkehrsbehörde
Am Ziegelbrunn 36
97437 Haßfurt

verkehr@landratsamt-hassberge.de
09521 / 27 382
09521 / 27 173

Tätigkeiten:
Verkehrsrechtliche Anordnungen für Baustellen, Wallfahrten, Treib- und Drückjagden; Ausnahmegenehmigungen für Baugerüste und Hindernisse auf der Fahrbahn; Parkausweis für Handwerker und soziale Dienste; Großraum- und Schwerverkehr; Ausnahmen vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot bzw. Fahrverbot nach der Ferienreiseverordnung; Erlaubnisse für Faschingsumzüge; Gewerblicher Güterkraftverkehr; Fahrerbescheinigungen; Gewerbliche Personenbeförderung mit Pkw, Taxi und Mietwagen; Ausnahmen vom Mindestalter für die Fahrerlaubnis Klasse B