Anzeige der Durchführung einer Wallfahrt

Wenn Sie eine Wallfahrt oder kirchliche Veranstaltung auf öffentlichem Verkehrsgrund (Straßen und Wegen, auch Rad- und Gehwegen) durchführen wollen, die über das ortsübliche Maß hinausgeht, müssen Sie diese zwei Monate vor Beginn bei der Straßenverkehrsbehörde anzeigen.

Sofern nur Gemeindestraßen betroffen sind, ist die Gemeindeverwaltung zuständig.

Die Erlaubnis kann unter anderem dann erteilt werden, wenn

  • die Strecken geeignet sind,
  • ein verantwortlicher Pilgerführer benannt wurde,
  • ausreichender Versicherungsschutz besteht,
  • andere betroffenen Behörden keine Bedenken haben.

Für die Anzeige einer Wallfahrt o. ä. Veranstaltung entstehen keine Kosten

Veranstaltung öffentlichen Verkehrsflächen - Antrag Wallfahrt

§ 29 Abs. 2 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)

Landkreis Haßberge

Ansprechperson

Herr Heim

Straßenverkehrsamt

Straßenverkehrsbehörde
Am Ziegelbrunn 36
97437 Haßfurt

verkehr@landratsamt-hassberge.de
09521 / 27 382
09521 / 27 173

Tätigkeiten:
Verkehrsrechtliche Anordnungen für Baustellen, Wallfahrten, Treib- und Drückjagden; Ausnahmegenehmigungen für Baugerüste und Hindernisse auf der Fahrbahn; Parkausweis für Handwerker und soziale Dienste; Großraum- und Schwerverkehr; Ausnahmen vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot bzw. Fahrverbot nach der Ferienreiseverordnung; Erlaubnisse für Faschingsumzüge; Gewerblicher Güterkraftverkehr; Fahrerbescheinigungen; Gewerbliche Personenbeförderung mit Pkw, Taxi und Mietwagen; Ausnahmen vom Mindestalter für die Fahrerlaubnis Klasse B