Anmeldung einer Tierhaltung

Wer Landtiere (Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Einhufer, Hühner, Enten, Gänse, Fasane, Perlhühner, Rebhühner, Tauben, Truthühner, Wachteln, Laufvögel, Bienen und Hummeln) halten will, hat dies dem Veterinäramt vor Beginn der Tätigkeit anzuzeigen. 

Änderungen und die Aufgabe der Tierhaltung sind ebenfalls anzuzeigen.

Ausgenommen hiervon sind nur Haushalte in denen Heimtiere gehalten werden. 

Für die Anmeldung eines Tierbestandes muss eine Betriebsnummer (Registernummer nach VO (EU) 2016/429) vorliegen. Diese muss beim zuständigen Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten beantragt werden. Wenn bereits eine Betriebsnummer vorhanden ist muss diese ggf. erweitert werden.

Halter von Rindern, Schweinen, Schafen und Hennen und Puten müssen die Haltung außerdem bei der Tierseuchenkasse anmelden.

Des Weiteren muss die Aufnahme und Abgabe von Rindern, Schafen, Ziegen oder Schweinen dem Herkunftssicherungs- und Informationssystem für Tiere (HIT-Datenbank) gemeldet werden.

Der Tierhalter/die Tierhalterin von Landtieren hat zudem ein Bestandsregister zu führen.

Weitere Informationen finden Sie auf unserem Merkblatt “Anzeige zur Führung einer Tierhaltung”