Fische

Wer Fische züchten, halten oder hältern will, muss dies beim zuständigen Veterinäramt melden.

Der Begriff „Aquakultur“ bezeichnet die Haltung von Wassertieren zum menschlichen Verzehr, wobei die Tiere während der gesamten Aufzucht oder Haltung, einschließlich Ernte, Eigentum einer natürlichen oder juristischen Person bleiben, mit Ausnahme der Ernte bzw. des Fangs wild lebender Wassertiere, die anschließend bis zur Schlachtung vorübergehend ohne Fütterung gehalten werden.

Folgende Aquakulturbetriebe benötigen eine Zulassung vom Veterinäramt:

  • Aquakulturbetriebe, aus denen gehaltene Wassertiere, entweder lebend oder als Erzeugnis tierischen Ursprungs verbracht werden sollen

  • Andere Aquakulturbetriebe, die ein erhebliches Risiko darstellen

  • Quarantänebetriebe

  • Vektorbetriebe

  • Aquakultur zu Zierzwecken in offenen Systemen

Der Antrag auf Zulassung muss folgende Angaben enthalten:

  • Name und Anschrift des Unternehmers

  • Standort und Beschreibung des Betriebes

  • Art(en), Kategorie(n) und Menge der in dem Betrieb gehaltenen Tiere

  • Art des Aquakulturbetriebs

  • Sonstige relevante Aspekte, wie bspw. Wasserversorgung und Zuflussmenge

  • Darlegung, mit welchen Maßnahmen die Verschleppung von Seuchen verhindert wird

  • ggf. Angaben zur Behandlung der Abwässer

Genehmigungspflichtige bayerische Aquakulturbetriebe müssen regelmäßig risikoorientierte Tiergesundheitsüberwachungen nach § 7 Fischseuchenverordnung von in Bayern anerkannten qualifizierten Diensten durchführen lassen.

Für folgende Betriebe besteht lediglich eine Registrierungspflicht beim zuständigen Veterinäramt:

  • Betriebe, die Fische halten, die nicht in den Verkehr gebracht werden sollen, z. B. Zoologische Einrichtungen; Haltung ausschließlich zum eigenen Verzehr

  • Betriebe, die Fische aus eigener Aquakultur in kleinen Mengen (=Die direkte Abgabe kleiner, haushaltsüblicher Mengen umfasst; selbst aufgezogene Fische, die lebend als Speisefische oder als geschlachtete oder verarbeitete Speisefische abgegeben werden.) ausschließlich für den menschlichen Verzehr direkt an den Endverbraucher oder an örtliche Einzelhandelsunternehmen abgeben (kein Zwischenhandel) 

  • Betreiber von Angelteichen (Teiche, in denen Fische ausschließlich für die Freizeitangelei besetzt werden).

  • private Fischhalter, sofern deren Teiche Anschluss an ein öffentliches Gewässer haben.

Für die Anzeige des Betriebes sind folgende Angaben zu machen:

  • Name und Anschrift des Betreibers

  • Lage und Größe der Anlage

  • Teichzahl

  • Wasserversorgung

  • Zuflussmenge

  • Gehaltene Fischarten und ihre Verwendung

Außerdem müssen Sie beim zuständigen Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF) die Erteilung einer Betriebsnummer mit dem Betriebstyp „Fischhalter“ beantragen. Fischhalter, die bereits eine 12-stellige Nummer besitzen, weil sie zum Beispiel gleichzeitig auch Betreiber eines landwirtschaftlichen Betriebes oder sonstiger Tierhalter sind, müssen sich ebenfalls beim AELF melden und sich ergänzend den Betriebstyp „Fischhalter“ zuweisen lassen. Erst nach der Zuweisung dieser Betriebsnummer kann der Antrag auf Genehmigung bzw. Registrierung eingereicht werden.

Die Zulassung bzw. Registrierung eines Aquakulturbetriebs hat vor Aufnahme der jeweiligen Tätigkeit zu erfolgen.

Registrierte und genehmigte Betriebe sind verpflichtet, Änderungen dem für sie zuständigen Veterinäramt unverzüglich mitzuteilen.

Des Weiteren haben alle Betriebe die Pflicht zur Buchführung, in der folgende Punkte erfasst werden:

  • Alle Zu- und Abgänge (Name des Herkunfts- oder Empfängerbetriebes sowie des Transporteurs, Fischart mit Menge und Gewicht)

  • Zahlen über erhöhte Sterblichkeit im Betrieb bzw. Betriebsteil

Die Genehmigungs- oder Registrierungspflicht gilt nicht:

  • für Fische, die nur zu Zierzwecken in Aquarien gehalten werden

  • für wild lebende Fische, die zur unmittelbaren Verwendung als Lebensmittel geangelt oder gefangen werden.

Weitere Informationen zur Fischhaltung finden Sie hier:

Fische aus Aquakultur dürfen zum Zwecke der weiteren Haltung oder des Besatzes nur in den Verkehr gebracht werden (= Verkauf, einschließlich Anbieten zum Verkauf und jede andere Form der Abgabe, auch unentgeltlich, sowie jede Art der Verbringung von Fischen), soweit sie

  • klinisch gesund sind,

  • nicht aus einem Aquakulturbetrieb stammen, in dem eine ungeklärte erhöhte Sterblichkeit besteht, und

  • nicht aus der Hälterung eines genehmigten Verarbeitungsbetriebes stammen, in dem Fische im Rahmen der Seuchenbekämpfung getötet werden

Für das Verbringen von Fischen in Betriebe oder Gebiete mit besonderem Gesundheitsstatus (z.B. anerkannt seuchenfrei, Überwachungsprogramm) ist eine Tiergesundheitsbescheinigung des zuständigen Veterinäramtes erforderlich.

Weitere Informationen zur Fischhaltung finden Sie hier:

Fischhaltung - Registrierung / Genehmigung

nach Fischseuchenverordnung 2008

Betriebsnummer - Beantragung

Der Antrag ist beim Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Landgerichtstr. 12 97461 Hofheim i.UFr., zu stellen