Geflügel
Wer Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Tauben, Enten oder Gänse halten will, muss diese Haltung beim Veterinäramt beantragen. Des Weiteren ist beim Amt für Landwirtschaft in Hofheim eine Betriebsnummer für den Betriebstyp Geflügel zu beantragen und die Bayerischen Tierseuchenkasse ist zu kontaktieren.
Dem Veterinäramt muss zusätzlich mitgeteilt werden, ob das Geflügel in Ställen oder im Freien gehalten wird. Änderungen sind unverzüglich anzuzeigen.
Es muss ein Bestandsregister geführt werden, in dem sämtliche Zu- und Abgänge mit Angabe des Datums, der Herkunft bzw. des Verbleibs unverzüglich eingetragen werden.
Die Vorschriften der Geflügelpest-Verordnung und die Vorgaben Geflügelpestverordnung i. d. F. vom 20.12.2005 bzgl. der Newcastle-Krankheit sind zu beachten.
In das Bestandsregister für eine Geflügelhaltung sind unverzüglich einzutragen:
- im Falle des Zugangs von Geflügel Name und Anschrift des Transportunternehmens und des bisherigen Tierhalters, Datum des Zugangs sowie Art des Geflügels,
- im Falle des Abgangs von Geflügel Name und Anschrift des Transportunternehmens und des künftigen Tierhalters, Datum des Abgangs sowie Art des Geflügels,
- für den Fall, dass mehr als 100 Stück Geflügel gehalten werden, je Werktag die Anzahl der verendeten Tiere,
- für den Fall, dass mehr als 1.000 Stück Geflügel gehalten werden, je Werktag zusätzlich die Gesamtzahl der gelegten Eier jedes Bestandes,
- im Falle der Abgabe von Geflügel auf einer Geflügelausstellung oder einer Veranstaltung ähnlicher Art zusätzlich Anzahl und Kennzeichnung des Geflügels.
Von allen Geflügelhaltern, die ihr Geflügel in Freilandhaltung halten möchten, sind folgende Vorgaben zu erfüllen:
- Jede Haltung von Geflügel und Tauben ist dem Veterinäramt anzuzeigen
- Die Tiere dürfen nur an Stellen gefüttert werden, die für Wildvögel unzugänglich sind.
- Die Tiere dürfen nicht mit Oberflächenwasser getränkt werden, zu dem Wildvögel Zugang haben.
- Futter, Einstreu und sonstige Gegenstände, mit denen Geflügel in Berührung kommen kann, sind für Wildvögel unzugänglich aufzubewahren.
Des Weiteren hat jeder Besitzer eines Hühner- oder eines Truthühnerbestandes alle Tiere seines Bestandes durch einen Tierarzt gegen die Newcastle-Krankheit impfen zu lassen.
Unter bestimmten Voraussetzungen (§ 44 Tierimpfstoff-Verordnung) dürfen auch der Tierhalter oder andere Personen diese Impfungen durchführen.
Die Impfungen sind in solchen Abständen zu wiederholen, dass im gesamten Bestand eine ausreichende Immunität der Tiere gegen die Newcastle-Krankheit vorhanden ist. Über die durchgeführten Impfungen hat der Besitzer Nachweise zu führen.
Hühner oder Truthühner dürfen in einen Geflügelbestand nur verbracht oder eingestellt oder auf Geflügelmärkte, Geflügelschauen oder -ausstellungen oder Veranstaltungen ähnlicher Art nur verbracht werden, wenn sie von einer tierärztlichen Bescheinigung begleitet sind, aus der hervorgeht, dass der Herkunftsbestand der Tiere, im Falle von Eintagsküken der Elterntierbestand, regelmäßig entsprechend den Empfehlungen des Impfstoffherstellers gegen Newcastle-Krankheit geimpft worden ist.
Weitere Informationen zur Geflügelhaltung finden Sie hier:
Die rechtlichen Mindestanforderungen an die Legehennenhaltung ergeben sich aus den §§ 12 – 15 der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung in Verbindung mit der EU-Vermarktungsnorm. Um Eier mit den Begriffen „Bodenhaltung“ oder „Freilandhaltung“ kennzeichnen zu dürfen, müssen über originär im Tierschutzrecht verankerte Anforderungen noch weitere Kriterien erfüllt sein.
Für die Kennzeichnung der Eier muss jeder Betrieb nach dem Legehennenbetriebsregistergesetz registriert werden. Die Überprüfung der Betriebe zur Registrierung führt das zuständige Veterinäramt durch.
Mit der Umsetzung der EU-Richtlinie 1999/74/EG zur Festlegung von Mindestanforderungen zum Schutz von Legehennen, sind die Mitgliedsstaaten verpflichtet, die Legehennenhaltung in Käfigbatterien ab 01. Januar 2012 zu untersagen. In Deutschland ist der Ausstieg aus der Käfighaltung bereits seit 31. Dezember 2009 endgültig vollzogen.
Weitere Informationen zur Legehennenhaltung finden Sie hier:
Die §§ 16 – 20 der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung regeln die Haltungsbedingungen für Masthühnern.
Bei Hühnern muss eine Besatzdichte von 35 Kilogramm pro Quadratmeter eingehalten werden. Bei Puten ist ein Besatz mit 52 bis 58 Kilogramm pro Quadratmeter üblich.
Auch Hobby-Hühnerhaltungen sind unabhängig von der Zahl der gehaltenen Tiere meldepflichtig. Es muss beim jeweils zuständigen Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF) eine Betriebsnummer beantragt werden, mit der Sie die Tierhaltung anschließend beim Veterinäramt anmelden können.
Hühner sind sozial lebende Tiere und dürfen nicht allein gehalten werden. Ein Hahn ist für das soziale Gefüge nicht unbedingt erforderlich. Die Tiere müssen in Stall und Auslauf genug Platz haben, um sich zurückziehen zu können. Um Krankheitssymptome frühzeitig zu erkennen und rasch einen Tierarzt hinzuziehen zu können sollten Hühnerhaltende ihre Tiere täglich in Augenschein nehmen. Weil bei vielen Hühnerkrankheiten eine Therapie nicht möglich ist, sind Impfungen unerlässlich, um die Tiere bestmöglich zu schützen.
Sollten die Tiere das ganze Jahr Zugang zum Außenbereich haben, muss der Stall und das Außengelände wintertauglich gestaltet werden, um bei Minusgraden Erfrierungen zu vermeiden. Der Stall muss trocken und insbesondere der Boden ausreichend isoliert sein, sodass die Temperatur im Stall nicht unter 8 °C fällt. Im Herbst ist das Angebot von energiereichem Futter aufgrund der Mauser sinnvoll. Da die Hühner einen Großteil des Tages damit verbringen, zu scharren, zu picken und Staubbäder zu nehmen, muss trockene und lockere Einstreu wie Hobelspäne oder Stroh auf dem Stallboden ausgebracht sein. Das Trinkwasser darf nicht einfrieren.
Weitere Tipps und wichtige Voraussetzungen für den Start in die private Hühnerhaltung liefert die Broschüre „Informationen zur Hobby-Hühnerhaltung“ des Bayerischen Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL).
nach § 26 Viehverkehrsverordnung
Der Antrag ist beim Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Landgerichtstr. 12 97461 Hofheim i.UFr., zu stellen
nach § 2 der Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest