Pferdehaltung
Wer Pferde hält, muss für die Haltung eine Betriebsnummer beim Amt für Landwirtschaft in Hofheim beantragen.
Zudem müssen Pferde beim Veterinäramt (Anzeige über die Führung eines Tierbestandes nach § 26 Viehverkehrsverordnung) und bei der Bayerischen Tierseuchenkasse angemeldet werden.
Alle Anwendungen von apothekenpflichtigen Tierarzneien sind in einem Bestandsbuch zu verzeichnen, sofern die Tiere nicht durch eine schriftliche Erklärung im Equidenpass von der Schlachtung ausgenommen sind.
Weitere Informationen zur Pferdehaltung finden Sie hier:
Alle Einhufer (Pferde, Esel, Zebra und deren Kreuzungen) sind kennzeichnungs- und identifizierungspflichtig. Es wird ein Equidenpass und ein Transponder benötigt.
Der Equidenpass stellt ein Dokument dar, das die Herkunft und Identität des einzelnen Tieres eindeutig und unverwechselbar beschreibt. Wer ein Pferd von einem Bestand in einen anderen Bestand transportiert, ein Pferd kauft oder verkauft, so dass das Pferd in einen anderen Bestand verbracht wird, benötigt dieses Dokument.
Die Schlachtung eines Equiden ohne Pass ist verboten.
Equidenpässe können beim Landesverband Bayer. Pferdezüchter e.V., München, ausgestellt werden.
Für Sportpferde („Turnierpferde“), die an Wettbewerben nach Leistungsprüfungsordnung (LPO) teilnehmen und für die eine Eintragung bei der Deutschen Reiterlichen Vereinigung e. V. erforderlich ist, ist die Deutsche Reiterliche Vereinigung e. V. für die Equidenpässe zuständig.
Für Zuchttiere, die in einem Zuchtbuch eingetragen sind oder dort vorgemerkt sind, ist der Zuchtverband bzw. die Züchtervereinigung, der bzw. die das Zuchtbuch für die jeweilige Rasse führt für die Ausstellung des Equidenpasses zuständig.
Jeder Equide muss innerhalb von 12 Monaten nach der Geburt, spätestens jedoch vor dem endgültigen Verlassen des Geburtsbetriebes einen Equidenpass haben.
Grundlage für die Erstellung eines Equidenpasses ist die Kennzeichnung mittels Transponder, dem sogenannten Chip. Mit der Transpondernummer wird der Equide in der Datenbank der Ausstellungsstelle und der zentralen HIT-Datenbank (HIT = Herkunfts- und Informationssystem für Tiere) registriert.
Verantwortlich für die Durchführung der Kennzeichnung von Equiden ist der Tierhalter, d.h. derjenige, der das Tier tatsächlich in seiner Obhut hat und für dessen Haltung verantwortlich ist; unabhängig vom Zweck der Haltung und unabhängig von den Eigentumsverhältnissen.
Der Tierhalter hat das Setzen des Transponders von einem Tierarzt oder von einer beauftragten Person einer Züchtervereinigung/Internationale Wettkampforganisation durchführen zu lassen.
Der Tierhalter muss unter anderem dafür sorgen, dass die folgenden Identifizierungsdetails im Equidenpass jederzeit aktuell sind:
Status Schlachtpferd/Nicht Schlachtpferd
Status als registrierter bzw. nicht registrierter Equide
Angaben zum Eigentümer
Notwendige Änderungen sind der zuständigen Ausstellungsstelle innerhalb von 30 Tagen zu melden und der Pass ist einzuschicken.
Der Equidenpass muss beim Verlassen des Heimatstalles stets mit dem Tier mitgeführt werden. Ausgenommen hiervon sind Weidegang, Ausritte und -fahrten etc. in der Umgebung des Stalles, Training oder Test im Rahmen eines Turnieres, Notfälle und Fohlen bei Fuß.
Es dürfen nur Equiden in den Bestand übernommen werden, wenn sie ordnungsgemäß identifizierbar sind und von einem Equidenpass begleitet werden.
Nach dem Tod des Einhufers ist der Pass an die jeweilige Pass-Stelle zurückzusenden.
Für Equiden, für die entgegen der Rechtsvorgaben, noch kein Pass vorliegt, müssen ebenfalls bei der zuständigen Stelle Pässe beantragt werden. Eine Schlachtung dieser Tiere zum menschlichen Verzehr ist nicht möglich, weil für diese Equiden ein sogenannter Ersatzpass ausgestellt wird.
Equidenpässe, die in EU-Mitgliedstaaten ausgestellt wurden, gelten auch in Deutschland
Für Equiden aus Ländern außerhalb der EU, die ohne anerkannten Pass eingeführt wurden, muss bis spätestens 30 Tage nach Abschluss des Zollverfahrens bei der zuständigen passausgebenden Stelle ein EU-Equidenpass beantragt werden.
Weitere Informationen zum Equidenpass finden Sie hier:
Auch für Pferdehaltungen gelten die allgemeinen Bestimmungen des Tierschutzgesetzes, wonach Pferde ihrer Art und ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen ernährt, gepflegt und verhaltensgerecht untergebracht werden müssen. Zur Auslegung dieser Anforderungen werden in der Praxis die Leitlinien des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zur Beurteilung von Pferdehaltungen unter Tierschutzgesichtspunkten aus dem Jahr 2009 herangezogen.
nach § 26 Viehverkehrsverordnung
Der Antrag ist beim Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Landgerichtstr. 12 97461 Hofheim i.UFr., zu stellen