Schafe und Ziegen
Wer Schafe und/oder Ziegen hält, hat jedes Tier zu kennzeichnen und zu registrieren. Tiere, die älter als 12 Monate sind, müssen mit elektronischen Ohrmarken markiert werden. Dies gilt für Schafe und Ziegen, egal ob landwirtschaftlich genutzt oder als Hobby gehalten.
Ohrmarken erhalten Sie durch das Landeskuratorium der Erzeugerringe für tierische Veredelung in Bayern e. V. (LKV).
Die Kennzeichnung von neugeborenen Lämmern und Ziegen muss innerhalb von 9 Monaten nach der Geburt vorgenommen werden. Verlässt ein Tier vor dem neunten Lebensmonat den Betrieb, ist es bereits zu diesem Zeitpunkt zu markieren.
Schlachttiere, mit einer vorgesehenen Schlachtung bis zum 12. Lebensmonat, erhalten nur eine weiße Ohrmarke.
Zuchttiere und andere Tiere, die länger als 12 Monate leben, werden durch zwei gelbe Ohrmarken mit Einzelnummern markiert.
Bei Verlust der Ohrmarke darf ein Schlachttier mit einer neuen weißen Ohrmarke markiert werden. Ein Zuchttier darf umgekennzeichnet werden, d. h. es wird eine neue Ohrmarkennummer vergeben. Die Umkennzeichnung ist im Bestandsregister zu vermerken.
Jeder Zu- und Abgang von Schafen und Ziegen muss innerhalb von sieben Tagen in der HI-Tier Datenbank gemeldet werden.
Halter von Schafen oder Ziegen sind verpflichtet, die Anzahl ihrer gehaltenen Schafe am 01.01. jedes Jahres in der HI-Tier-Datenbank zu melden.
Die Meldefrist entfällt nur, wenn die Schaf- und /oder Ziegenhaltung beim zuständigen Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zum 31.12. des Jahres abgemeldet wurde.
Bei der Abgabe von Schafen und Ziegen müssen Sie dem neuen Besitzer ein Begleitpapier mitgegeben. Die Aufbewahrungsfrist für Begleitpapiere beträgt drei Jahre.
Wer Schafe oder Ziegen hält, ist dazu verpflichtet, ein aktuelles Bestandsregister in Papierform zu führen.
Die Aufbewahrungspflicht beträgt drei Jahre.
Weitere Informationen zur Haltung von Schafen und Ziegen finden Sie hier:
Haltungsbedingungen:
Für die Haltung von Schafen und Ziegen gelten die allgemeinen Bestimmungen der Tierschutznutztierhaltungsverordnung sowie des Tierschutzgesetzes. Ferner geben die Europaratsempfehlungen für die Haltung von Schafen aus dem Jahr 1992 Orientierung.
Des Weiteren hat auch die Deutsche Veterinärmedizinische Gesellschaft e. V. Haltungsempfehlungen für Schafe und Ziegen herausgegeben, welche Sie unter folgenden Links einsehen können:
DVG- Empfehlungen für die Haltung von Schafen und Ziegen (Teil 1)
DVG- Empfehlungen für die Haltung von Schafen und Ziegen (Teil 2)
Weitere Informationen zur Haltung von Schafen und Ziegen finden Sie hier:
nach § 26 Viehverkehrsverordnung
Der Antrag ist beim Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Landgerichtstr. 12 97461 Hofheim i.UFr., zu stellen