Schweinehaltung
Wer Schweine hält, hat diese beim Veterinäramt und bei der Bayerischen Tierseuchenkasse zu melden.
Jedes Schwein muss beim Absetzen mit einer amtlichen Ohrmarke versehen werden. (Zu beziehen durch das Landeskuratorium der Erzeugerringe für tierische Veredelung in Bayern e.V. (LKV).
Es ist ein Bestandsregister Schweine zu führen, in dem sämtliche Zu- und Abgänge mit Angabe des Datums, der Herkunft bzw. des Verbleibs unverzüglich eingetragen werden.
Zugänge im Bestand müssen durch den die Schweine übernehmenden Betrieb bei der HI-Tier, der zentralen Datenbank, gemeldet werden.
Die Anforderungen der Schweinehaltungshygiene-Verordnung sind zu berücksichtigen.
Des Weiteren muss jede Anwendung apothekenpflichtiger Tierarzneimittel in einem Bestandsbuch verzeichnet werden.
Untersuchungspflicht:
Schweine müssen regelmäßig stichprobenartig auf die Aujeszkysche Krankheit untersucht werden.
Schlagstempel-Kennzeichnung für Schlachtschweine:
Schweine, die unmittelbar zur Abgabe an eine Schlachtstätte bestimmt sind müssen derart gekennzeichnet sein, dass anhand der Tiere bzw. Partien von Tieren ihr Herkunftsbetrieb (letzter Haltungsbetrieb) unmittelbar identifiziert werden kann.
Bundeseinheitlich haben sich die Verbände der Vieh- und Fleischwirtschaft auf eine einheitliche Kennzeichnungsform mittels Schlagstempel geeinigt.
Der Schlagstempel setzt sich aus den letzten 7 Ziffern der Betriebsnummer zusammen. Er sollte auf beiden Seiten des Tierkörpers angebracht werden.
Bei der Kennzeichnung sollte lebensmitteltaugliche Farbe verwendet werden (Art. 17 i . V. m. Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008).
Weitere Informationen zur Schweinehaltung finden Sie hier:
Die §§ 21 – 30 der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung sowie die Schweinehaltungshygieneverordnung beschreiben detailliert, wie Schweine gehalten werden müssen und wie ein Schweinestall ausgestaltet sein muss.
Insbesondere die Bodenbeschaffenheit und der Platzbedarf pro Tier wird dort geregelt.
nach § 26 Viehverkehrsverordnung
Empfänger: Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Landgerichtstr. 12 97461 Hofheim i.UFr.
Der Antrag ist beim Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Landgerichtstr. 12 97461 Hofheim i.UFr., zu stellen
- Ohrmarken Katalog für Rinder Empfänger: Regionalstelle