Zu den Antragsformularen
Tierarzneimittel
Die Veterinärämter und die Bayerische Kontrollbehörde für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (KBLV) sind in Bayern zuständig für die Überwachung des Verkehrs mit Tierarzneimitteln einschließlich Betäubungsmitteln für Tiere und deren Anwendung.
Des Weiteren überwachen die Veterinärämter z.B. den Verkehr mit freiverkäuflichen Tierarzneimitteln außerhalb von Apotheken.
Die Überwachung beinhaltet u. a. die Kontrollen der tierärztlichen Hausapotheken und der Arzneimittelanwendung durch Tierärzte und Tierhalter, insbesondere in Bezug auf die Versorgung von Tieren, die der Lebensmittelgewinnung dienen, sowie den Einzelhandel mit freiverkäuflichen Tierarzneimitteln z. B. im Land- oder Zoofachhandel.
Die tierarzneimittelrechtlichen Grundlagen finden sich im europäischen und nationalen Recht.
Die tierarzneimittelrechtlichen Vorgaben stellen einerseits die Versorgung unserer Tiere mit Arzneimitteln sicher und sorgen andererseits dafür, dass durch die Verwendung der Arzneimittel kein Schaden für Verbraucher von Lebensmitteln, die von Tieren gewonnen werden, entsteht.
Deswegen werden Haustiere grundsätzlich in solche Arten unterschieden, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, und solche, die als Heimtiere nicht zum Verzehr bestimmt sind.
Bei Tieren, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, dürfen nur solche Arzneimittel verwendet werden, deren Wirkstoffe hinsichtlich ihres Rückstandsverhaltens in den von Tieren gewonnenen Lebensmitteln (Fleisch, Eier, Milch) geprüft und bewertet wurden. Nach der Anwendung dieser Arzneimittel ist erforderlichenfalls eine Wartezeit einzuhalten, während der das Tier nicht geschlachtet werden darf und Produkte von diesem Tier (z.B. Milch oder Eier) nicht zum menschlichen Verzehr gelangen dürfen.
Außerdem muss bei Tieren, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, über alle angewendeten Arzneimittel Buch geführt werden. Gleichzeitig füllt der Tierarzt einen Abgabe- und Anwendungsbeleg aus. Dieser muss dem Tierhalter unverzüglich ausgehändigt werden. Die Dokumentation muss von den Tierhaltern und den behandelnden Tierärzten 5 Jahre aufbewahrt werden und den zuständigen Behörden auf Anfrage vorgelegt werden.
Für Heimtiere gelten diese Einschränkungen nicht.
Tierarzneimittel, die in Deutschland in den Verkehr gebracht werden, müssen grundsätzlich zugelassen sein. Hierfür ist ein aufwändiges behördliches Verfahren zu durchlaufen.
Auch der weitere Vertriebsweg für Tierarzneimittel ist sehr streng geregelt.
So gilt für apotheken- und verschreibungspflichtige Tierarzneimittel das sog. Apothekenmonopol. Tierarzneimittel dürfen nur in Apotheken an Tierbesitzer abgegeben bzw. von Tierbesitzern nur über Apotheken bezogen werden. Verschreibungspflichtige Tierarzneimittel dürfen nur mit tierärztlicher Verschreibung in Apotheken an Tierbesitzer abgegeben werden. Nur in wenigen Ausnahmen wird vom Apothekenmonopol abgewichen, z. B. durch das tierärztliche Dispensierrecht. Dies erlaubt dem Tierarzt bzw. der Tierärztin, apotheken- und verschreibungspflichtige Tierarzneimittel an Tierbesitzer für die von ihm/ihr behandelten Tiere abzugeben. In diesem Fall müssen Tierhalter die entsprechenden Arzneimittel gemäß der tierärztlichen Behandlungsanweisung anwenden.
Freiverkäufliche Tierarzneimittel hingegen können auch im Einzelhandel außerhalb von Apotheken vertrieben und erworben werden und dürfen nur gemäß ihren Zulassungsbedingungen (siehe hierzu Packungsbeilage) angewendet werden.
Alle Personen, die berufs- oder gewerbsmäßig mit Tierarzneimitteln umgehen, unterliegen der regelmäßigen behördlichen Überwachung.
Impfstoffe und Sera für Tiere fallen in Deutschland nicht in den Anwendungsbereich des Tierarzneimittelgesetzes. Für diese Präparate gelten besondere Regelungen aus der Verordnung (EU) 2019/6 und der Tierimpfstoff-Verordnung.
Weitere Informationen finden Sie hier:
Tierärztliche Hausapotheke
Das Führen einer tierärztlichen Hausapotheke unterliegt der Anzeigepflicht gemäß § 79 Tierarzneimittelgesetz (TAM).
Die Anschrift der Betriebsstätte ist der zuständigen Behörde vor Aufnahme der Tätigkeit schriftlich anzuzeigen. In Bayern sind die Veterinärämter zuständig.
Hersteller und Pharmagroßhändler dürfen Tierarzneimittel nur dann an Tierärzte abgeben, wenn sie überprüft haben, ob ihre Kunden zum Einzelhandel mit Tierarzneimitteln berechtigt sind.
Das Formular zur Anzeige über den Betrieb einer tierärztlichen Hausapotheke finden Sie hier:
Anzeige nach § 79 TAMG
Weitere Informationen über Tierärztliche Hausapotheken finden Sie hier:
Das betrifft Tierhalter:
Tierhalter von Nutztieren (Rinder, Schweine, Hühner, und Puten) mit bestimmten Nutzungsarten (nicht mehr nur Masttiere), die eine neu festgelegte Bestandsuntergrenze überschreiten, unterliegen weiterhin der Mitteilungspflicht nach dem Antibiotikaminimierungskonzept (ABM). Tierhalter (bzw. vom Tierhalter elektronisch angezeigte und benannte Dritte) melden ab 2023:
- nur noch die Nutzungsart, Bestand und Bestandsveränderungen,
- nicht mehr die "Verwendung antibakteriell wirksamer Substanzen" (diese Meldeverpflichtung geht im Rahmen der Änderung des TAMG an die Tierärzteschaft über).
- Es entfällt die Tierhalter-Versicherung gegenüber der Behörde.
- Die Verpflichtung der Mitteilung zur Nullmeldung liegt weiterhin beim Tierhalter, kann jedoch - wie auch die anderen Meldungen - an einen Dritten delegiert werden.
Die Tierhalter folgender Nutzungsarten sind je nach Untergrenze (durchschnittliche Anzahl je Kalenderhalbjahr) zur s.o. Meldung verpflichtet:
Tierarten | Untergrenze |
Zugekaufte Kälber, jünger als 12 Monate | 25 |
Milchrinder | 25 |
Saugferkel (vorläufig) | 85 |
Zuchtschweine | 85 |
Ferkel bis 30 kg | 250 |
Mastschweine über 30 kg | 250 |
Masthühner | 10.000 |
Legehennen | 4.000 |
Junghennen | 1.000 |
Mastputen | 1.000 |
Weitere Informationen dazu auch unter www.hi-tier.de