Katzenschutzverordnung
Hintergründe für den Erlass der Katzenschutzverordnung
Die Zahl herrenloser, verwilderter Katzen nimmt in Deutschland stetig zu. Auch im Landkreis Haßberge ist dies ein Thema.
Da die Problematik regional unterschiedlich stark ausgeprägt ist, besteht örtlich begrenzt sowohl aus Gründen des Tierschutzes wie auch seitens der Kommunen im Vollzug des LStVG Handlungsbedarf.
Angesichts dessen, dass es sich bei den verwilderten Tieren häufig um entlaufene, ausgesetzte oder zurückgelassene Hauskatzen und deren Nachkommen handelt, sind diese nicht an ein Leben ohne menschliche Unterstützung angepasst, so dass sie z. B. infolge von Krankheiten und Unterernährung häufig Schmerzen, Leiden oder Schäden ausgesetzt sind.
Außerdem mehren sich die Beschwerden von Bürgerinnen und Bürgern über herrenlose, umherstreunende Katzen, die sich unkontrolliert vermehren.
Aufgrund dessen hat der Landkreis Haßberge am 15.09.2024 eine Katzenschutzverordnung erlassen mit dem Ziel, langfristig die Population freilebender Katzen zu kontrollieren und einen damit auch einen vorbeugenden Beitrag zum Tierschutz zu leisten. Am 27.01.2026 wurden auf Wunsch der Kommunen weitere Schutzbereiche in die Verordnung aufgenommen. Diese Änderungsverordnung tritt am 01.07.2026 in Kraft.
Hierbei kann das Landratsamt Haßberge oder ein von ihm Beauftragter freilebende, herrenlose Katzen in Obhut nehmen, kennzeichnen, registrieren und fortpflanzungsunfähig machen.
Sollten Sie in Ihrem Stadt- oder Gemeindegebiet eine Katzenproblematik haben, wenden Sie sich bitte an Ihre Kommune, damit bei Bedarf der Ortsteil/der Ort in die Katzenschutzverordnung aufgenommen werden kann.
Weitere Informationen zum Thema Katzenschutz finden Sie hier:
Kennzeichnung und Registrierung
Wer im Schutzgebiet eine freilaufende Katze hält (Besitzer/in) hat diese mittels Mikrochip oder Ohrtätowierung eindeutig und dauerhaft kennzeichnen zu lassen.
Registrierung:
In einem der kostenlosen Haustierregistern:
Schutzgebiete
Die Verordnung gilt aktuell für folgende Schutzgebiete:
- Aidhausen (Gesamtes Gemeindegebiet)
- Bundorf (Gesamtes Gemeindegebiet)
- Burgpreppach (Gesamtes Gemeindegebiet)
- Ebelsbach (Ortsteile Schönbach und Steinbach)
- Eltmann (Gesamtes Gebiet)
- Ermershausen (Gesamtes Gemeindegebiet)
- Haßfurt (Gesamtes Gebiet)
- Hofheim i. Ufr. (Gesamtes Gebiet)
- Kirchlauter (Ortsteil Neubrunn)
- Königsberg i.Bay. (Gesamtes Gebiet)
- Knetzgau (Gesamtes Gemeindegebiet)
- Maroldsweisach (Ortsteile Allertshausen, Hafenpreppach, Maroldsweisach, Todtenweisach)
- Oberaurach (Gesamtes Gemeindegebiet)
- Riedbach (Gesamtes Gemeindegebiet)
- Sand am Main (Gesamtes Gemeindegebiet)
- Theres (Gesamtes Gemeindegebiet)
- Untermerzbach (Gesamtes Gemeindegebiet)
- Wonfurt (Ortsteile Dampfach, Steinsfeld und Wonfurt)
Füttern bedeutet Verantwortung übernehmen
Immer wieder kommt es vor, dass freilebende und herrenlose Katzen von Bürgerinnen und Bürgern regelmäßig gefüttert werden. Was vielen dabei nicht bewusst ist:
Wer eine Katze dauerhaft füttert oder sich regelmäßig um sie kümmert übernimmt die Obhut für diese Katze und muss bestimmte Pflichten nach dem Tierschutzgesetz erfüllen.
„Obhut“ bedeutet Schutz, Fürsorge und Aufsicht. Wer ein Tier in Obhut nimmt, ist verpflichtet, sich umfassend um dessen Wohl zu kümmern. Dazu gehört nicht nur die Fütterung, sondern auch:
- die Sicherstellung der gesundheitlichen Versorgung (z. B. tierärztliche Behandlung),
- sowie eine tierschutzgerechte Betreuung insgesamt.
Die gesetzlichen Grundlagen hierfür ergeben sich unter anderem aus § 2 des Tierschutzgesetzes. Demnach muss ein Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernährt, gepflegt und untergebracht werden.
Wichtig:
Das bloße Füttern ohne weitere Verantwortung kann dazu führen, dass sich Katzenpopulationen weiter unkontrolliert vermehren und Krankheiten verbreiten. Dadurch wird das Leid der Tiere langfristig sogar vergrößert.
Wer freilebenden (herrenlosen) Katzen helfen möchte, sollte daher verantwortungsvoll handeln und sich im Idealfall mit den örtlichen Tierschutzorganisationen abstimmen.
Hinweis zu Fundtieren
Wer ein Fundtier (Tier mit Besitzer) findet, hat dies unverzüglich gegenüber der Fundbehörde, in der Regel der Gemeinde anzuzeigen.
Weitere Informationen zu Fundtieren finden Sie hier.
Änderung der Katzenschutzverordnung vom 27.01.2026