Gewerblicher Tiertransport
Alle Fahrer, Beifahrer bzw. Betreuer, die Tiere über eine Distanz von mehr als 65 km transportieren, benötigen einen Befähigungsnachweis. Auch private Transporteure brauchen einen Befähigungsnachweis, wenn mit dem Transport auch eine wirtschaftliche Tätigkeit verbunden ist.
Den Befähigungsnachweis ist beim zuständigen Veterinäramt zu beantragen, Sie können dafür gerne eines unserer Formulare verwenden.
gemäß Art. 17 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005
Hobbytierhalter, die ihre eigenen Tiere ausschließlich zu Hobbyzwecken transportieren, benötigen keinen Befähigungsnachweis.
Der Befähigungsnachweis stellt sicher, dass die Anforderungen des Tierschutzrechts bei Tiertransporten eingehalten werden. Das Dokument ist vorzuweisen bei polizeilichen Kontrollen innerhalb Deutschlands und in anderen EU-Staaten oder auch bei Veterinäramtskontrollen.
Der Befähigungsnachweis wird erteilt, wenn die erforderliche Sachkunde nachgewiesen wird.
Wenn Sie gewerbliche Tiertransporte durchführen möchten, benötigen Sie vor Tätigkeitsbeginn eine Zulassung als Transportunternehmen. Der Antrag ist beim Veterinäramt zu stellen.
Sie müssen den Antrag auf Erteilung einer Zulassung vor Ihrem Tätigkeitsbeginn stellen. Erst nach Erhalt der Zulassung dürfen Sie Ihre Tätigkeit aufnehmen.
Es werden zwei Zulassungen unterschieden:
- Zulassung für Transporte mit einer Dauer bis zu 8 Stunden (Typ 1)
- Für eine Zulassung des Typ 1 müssen Sie bestimmte Voraussetzungen bezüglich Ihres Standorts/Firmensitzes, qualifiziertem Personal und einen tierschutzrechtlich konformen Umgang erfüllen.
- Zulassung für Transporte mit einer Dauer über 8 Stunden (lange Beförderung: Typ 2)
- Für eine Zulassung des Typs 2 müssen Sie einige zusätzliche Voraussetzungen erfüllen.
Die Zulassungen werden für die Dauer von maximal fünf Jahren erteilt.
Zu einer Beförderung zählt der gesamte Transportvorgang vom Versand- zum Bestimmungsort, einschließlich des Be- und Entladens, Unterbringens und Verladens an Zwischenstationen.
Sollten sich Änderungen an den Informationen oder Papieren, die Sie im Rahmen der Zulassung dem Veterinäramt mitgeteilt haben, ergeben, teilen Sie dies spätestens 15 Arbeitstage nach der Änderung mit.
Hinweis:
Wenn Sie Landwirt sind, benötigen Sie für den Transport von Tieren in Ihren eigenen landwirtschaftlichen Fahrzeugen oder Transportmitteln in Fällen, in denen aus geografischen Gründen ein Transport im Rahmen der jahreszeitlich bedingten Wanderhaltung bestimmter Tierarten erforderlich ist (z.B. Almauf- oder -abtrieb), oder für den Transport Ihrer eigenen Tiere in Ihren eigenen Transportmitteln über eine Entfernung von weniger als 50 km ab Ihrem Betrieb, keine Zulassung.
Sie benötigen auch keine Zulassung
- für den Transport von Wirbeltieren, der nicht in Verbindung mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit steht, sowie
- den Transport von Tieren, der unter Anleitung eines Tierarztes unmittelbar in bzw. aus einer Tierarztpraxis oder Tierklinik erfolgt.
Ein Tiertransport von Rindern, Schweinen, Equiden, Schafen, Ziegen und Geflügel in einen anderen Mitgliedstaat oder ein Drittland muss beim Veterinäramt angemeldet werden.
Bei jedem Transport von Nutztieren oder Equiden sowie beim Reisen mit Equiden in einen anderen Mitgliedstaat oder ein Drittland ist eine amtstierärztliche Veterinärbescheinigung erforderlich. Zusätzlich muss für Equiden ein sogenannter Equidenpass mitgeführt werden.
Es nicht von Belang, ob die Tiere endgültig in das Ausland verbracht werden oder nur vorübergehend, wie z.B. im Rahmen einer Urlaubsreise oder eines Turniers.
Vor dem Transport und der Ausstellung einer Veterinärbescheinigung werden durch die zuständigen Behörden entsprechende Kontrollen (z. B. Identitätskontrollen, Dokumentenkontrollen sowie klinische Untersuchungen) durchgeführt, durch die eine Seuchenverschleppung ausgeschlossen werden soll. Des Weiteren wird der geplante Transport nach Tierschutzgesichtspunkten überprüft.
Bei einem Transport in Drittländer müssen die tiergesundheitlichen Anforderungen und Veterinärbescheinigungen der Empfängerstaaten beachtet werden. Der Tierhalter hat diese bei den Behörden der Empfängerstaaten oder deren Botschaften zu erfragen, soweit es keine bereits abgestimmten Veterinärbescheinigungen in TRACES NT für die geplante Verbringung gibt. Um gewährleisten zu können, dass alle notwendigen Untersuchungen oder Ähnliches durchgeführt werden können, müssen Transporte rechtzeitig geplant und der zuständigen Behörde rechtzeitig vorher angezeigt werden. Die notwendigen Unterlagen sind vom Tierhalter vollständig auszufüllen. Die Zollvorschriften sind zu beachten.
Transportunternehmer müssen grundsätzlich registriert bzw. bei Transporten von Wirbeltieren in Zusammenhang mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit, zugelassen sein.
Sollten Transporte über 8 Stunden dauern, so muss ein Transportplan vorgelegt werden.
Bei Überschreitung der Strecke von 65 km vom Versand- bis zum Bestimmungsort benötigen Fahrer von Tiertransporten einen Befähigungsnachweis.
Dieser kann beim Veterinäramt beantragt werden, nachdem eine entsprechenden Schulung in dafür zugelassenen Einrichtungen erfolgt ist.
Dem für den Betriebssitz zuständigen Veterinäramt muss der Tiertransport angezeigt werden.
Es ist der Verladebeginn (nicht der Abfahrtszeitpunkt) anzugeben.
Der Tiertransport muss mindestens 2 Werktage vor Abfertigung angezeigt werden.
In Zukunft sollen aus Bayern Tiere in bestimmte Drittstaaten nur noch transportiert werden, wenn nachweislich auf der gesamten Transportroute die Anforderungen der EU-Tiertransportverordnung eingehalten werden. Das Umweltministerium hat eine Liste von 18 Staaten erarbeitet, bei denen erhebliche Zweifel bestehen, dass die deutschen Tierschutzstandards durchgehend beim Transport bis zum Zielort der Tiere eingehalten werden.
Die Liste umfasst derzeit Transporte in folgende Staaten:
- Ägypten
- Algerien
- Armenien
- Aserbaidschan
- Irak
- Iran
- Kasachstan
- Kirgistan
- Libanon
- Libyen
- Marokko
- Russland
- Syrien
- Tadschikistan
- Türkei
- Tunesien
- Turkmenistan
- Usbekistan
In Bayern müssen alle von Exporteuren angegebenen Abladeorte in Drittstaaten konsequent überprüft und mit Fahrtenbüchern und Navigationsdaten abgeglichen werden.
Die Genehmigung von Tiertransporten ist stets eine Einzelfallentscheidung des Veterinäramtes. Die Transportunternehmen sind grundsätzlich dazu verpflichtet, auf der gesamten Route tierschutzkonforme Transportbedingungen sicherzustellen.
Weitere Informationen zum Thema gewerblicher Tiertransport finden Sie hier:
Voraussetzungen, die Sie erfüllen müssen, um eine Zulassung des Typ 1 (Transportdauer bis 8 Stunden) zu bekommen:
- Sie sind in Deutschland ansässig oder haben, sofern sie in einem Drittland ansässig sind, einen Vertreter in Deutschland.
- Sie haben nachgewiesen, dass Sie über ausreichend und geeignetes Personal sowie über ausreichende und angemessene Ausrüstungen und Verfahren verfügen.
- Es ist nicht bekannt, dass Sie oder Ihre Vertreter in den letzten drei Jahren ernste Verstöße gegen das gemeinschaftliche und/oder einzelstaatliche Tierschutzrecht begangen haben.
Folgende Nachweise und Erklärungen sind für eine Zulassung des Typ 1 notwendig:
- Nachweis über ausreichend und geeignetes Personal
- Nachweis über ausreichende und angemessene Ausrüstung
- Erklärung, dass Sie oder Ihre Vertreter in den letzten drei Jahren keine ernsten Verstöße gegen das gemeinschaftliche und/oder einzelstaatliche Tierschutzrecht begangen haben
- Erklärung, dass Sie oder Ihre Vertreter bei keiner anderen zuständigen Behörde in Deutschland oder einem Mitgliedstaat eine Zulassung beantragt haben
Voraussetzungen die Sie erfüllen müssen, um eine Zulassung des Typ 2 (Transportdauer länger als 8 Stunden) zu bekommen:
- Sie erfüllen alle Voraussetzungen für eine Zulassung des Typ 1.
- Sie haben gültige Befähigungsnachweise für sämtliche Fahrer und Betreuer, die für lange Beförderungen eingesetzt werden, eingereicht.
- Sie haben gültige Zulassungsnachweise für sämtliche Straßentransportmittel, die für lange Beförderungen eingesetzt werden sollen, eingereicht.
- Sie haben Einzelheiten über Ihre Verfahren zur Aufzeichnung der Bewegungen und Verfolgung Ihrer Straßenfahrzeuge eingereicht.
- Sie haben Einzelheiten über Ihre Verfahren zur ständigen Kontaktmöglichkeit mit Ihren Fahrern eingereicht.
- Sie haben Notfallpläne, die in dringenden Fällen zum Tragen kommen, eingereicht.
Folgende Nachweise sind zusätzlich für eine Zulassung des Typ 2 notwendig:
- Befähigungsnachweise für sämtliche Fahrer und Betreuer, die für lange Beförderungen eingesetzt werden
- Gültige Zulassungsnachweise für sämtliche Straßentransportmittel, die für lange Beförderungen eingesetzt werden
- Nachweis, dass Sie die Bewegungen Ihrer Straßenfahrzeuge verfolgen und aufzeichnen und ständigen Kontakt zu den Fahrern halten können
- Notfallpläne, die in dringenden Fällen zum Tragen kommen
Muster
gemäß Art. 17 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005
Verbringen von Pferden
Verbringen von Rindern, Schafen und Ziegen
gemäß Art. 10 Abs. 1 bzw. Art. 11 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005