Fischteiche und andere Teichanlagen

Mit der Errichtung von Fischteichen, Biotopweihern oder Landschaftsteichen wird ein Gewässer hergestellt. Bei der Herstellung handelt es sich um einen Gewässerausbau, für den eine Planfeststellung oder Plangenehmigung durch das Landratsamt erforderlich ist. 

Für den Betrieb von Fischteichen oder anderen Teichanlagen wird in der Regel Wasser aus einem oberirdischen Gewässer genutzt (Aufstau, Ab- und Wiedereinleiten von Wasser). Für diese Benutzungen von Wasser für den Betrieb der Teichanlage ist eine wasserrechtliche Erlaubnis beim Landratsamt zu beantragen.

Wasserrecht; Beantragung einer Gestattung

Für jede Einwirkung auf ein Gewässer, die nicht nur von völlig untergeordneter Bedeutung ist, wird eine behördliche Gestattung benötigt.

Die Nutzungsansprüche der Gesellschaft an das Wasser sind vielfältig und konfliktreich. Deshalb müssen alle menschlichen Einwirkungen auf das ober- und unterirdische Wasser zielbewusst geordnet und überwacht werden. Dies ist Aufgabe der Wassergesetze und ihres Vollzugs. Wasserrechtsbehörden sind die Kreisverwaltungsbehörden (Landratsämter, kreisfreie Städte und einzelne kreisangehörige Gemeinden in eingeschränktem Umfang).

Das Wasserrecht setzt sich zusammen aus Rechtsnormen der Europäischen Gemeinschaft, aus Rechtsnormen, die der Bund erlassen hat und Rechtsnormen, die der Freistaat Bayern erlassen hat. Für jede Einwirkung auf ein Gewässer, die nicht nur von völlig untergeordneter Bedeutung ist, brauchen Sie eine behördliche Gestattung. Insbesondere berechtigt das Grundeigentum grundsätzlich nicht zu einer Gewässerbenutzung etc. (§ 4 Abs. 3 WHG). Über den unten angegebenen Link kommen Sie zu einer Internetseite, auf der Sie eine Übersicht über die wichtigsten wasserrechtlichen Verfahren und ihre rechtliche Behandlung finden.

Es gibt mehrere Arten der wasserrechtlichen Gestattung:

  • Für eine Gewässerbenutzung ist eine Erlaubnis oder Bewilligung nötig, z. B. wenn Sie Wasser aus einem Bach ableiten, ein Gewässer aufstauen oder Stoffe einleiten wollen (§ 9 WHG).
  • Die Herstellung, Beseitigung oder wesentliche Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer erfordert eine sog. Planfeststellung oder Plangenehmigung (§ 68 WHG).
  • Bauliche Anlagen in Gewässern oder in weniger als 60 m Entfernung von einem Gewässer bedürfen in der Regel bei größeren Gewässern der Genehmigung nach § 36 WHG, Art. 20 BayWG, wenn nicht bereits eine Baugenehmigung notwendig ist.


Keine Gestattung ist z. B. notwendig für:

  • das Entnehmen von Grundwasser in geringen Mengen für Zwecke der Land- und Forstwirtschaft und des Gartenbaus zur Erhaltung der Bodenfruchtbarkeit (§ 46 Abs. 3 WHG, Art. 29 BayWG)
  • Tätigkeiten, die unter den sog. Gemeingebrauch an oberirdischen Gewässern fallen (§ 25 WHG, Art. 18 BayWG; u. a. möglich beim Baden, Tränken, Eissport...)
  • einige Einwirkungen auf bestimmte Gewässer, soweit sie von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung sind (vgl. Art. 1 Abs. 2 BayWG; z. B. bei einem künstlichen Teich, der nicht in Verbindung mit anderen Gewässern steht)

Zuständig für die Erteilung einer Gestattung ist grundsätzlich die Kreisverwaltungsbehörde, also das Landratsamt für das Gebiet des Landkreises bzw. die kreisfreie Stadt für ihr Stadtgebiet. In bestimmten Fällen können auch größere kreisangehörige Gemeinden zuständig sein.

Antrag auf Erteilung einer beschränkten Erlaubnis zum Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in Gewässernleiten von Niederschlagswasser

Für jede Einwirkung auf ein Gewässer, die nicht nur von völlig untergeordneter Bedeutung ist, wird eine behördliche Gestattung benötigt. Sie  können eine beschränkte Erlaubnis gem. Art. 15 Bayer. Wassergesetz (BayWG) zum Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in Gewässer online beantragen.

Antrag auf wasserrechtliche Erlaubnis zum Betrieb von (Fisch-)Teichanlagen
Hier können Sie eine wasserrechtliche Erlaubnis zum Betrieb von (Fisch-)Teichanlagen online beantragen. Antrag auf wasserrechtliche Erlaubnis zur Wasserentnahme
Sie können die wasserrechtliche Erlaubnis zur Wasserentnahme online beantragen. Antrag auf Erteilung einer beschränkten wasserrechtlichen Erlaubnis für das Einleiten des in einer Kleinkläranlage behandelten häuslichen Abwassers in ein Gewässer
Sie können die Erteilung einer beschränkten wasserrechtlichen Erlaubnis für das Einleiten des in einer Kleinkläranlage behandelten häuslichen Abwassers in ein Gewässer online beantragen. Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Genehmigung nach § 78 WHG für ein Vorhaben in einem festgesetzten Überschwemmungsgebiet
Sie können die Erteilung einer wasserrechtlichen Genehmigung nach § 78 WHG für ein Vorhaben in einem festgesetzten Überschwemmungsgebiet online beantragen. Antrag auf Erteilung einer beschränkten Erlaubnis
Sie können die Erteilung einer beschränkten Erlaubnis nach Art. 70 Abs. 1 Nr. 3 BayWG online beantragen.

Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (siehe BayernPortal)

Stand: 07.06.2024

Ansprechperson

Frau Bayer

Wasserrecht, Naturschutz

Am Herrenhof 1
97437 Haßfurt

wasserrecht@landratsamt-hassberge.de
09521 / 27 225
09521 / 27 101

Tätigkeiten:
Gewässerausbau, wasserrechtliche Erlaubnisse (Fischteichanlagen), Schifffahrtsrecht, Gewässerverunreinigungen, Gewässerunterhaltung